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{'item': 'AW 2004/12/0004'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.08.2004 GeschäftszahlAW 2004/12/0004 RechtssatzNichtstattgebung - Untersagung einer Nebenbeschäftigung - Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs. 1 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 30/1957 idF LGBl. Nr. 54/2003, die Nebenbeschäftigung eines Gutachters der Prüfstelle der B GmbH des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes in behördlichen Verfahren, die in den Zuständigkeitsbereich der Organe der Landeshauptstadt Graz fallen, mit Rechtskraft des Bescheides untersagt. Wenn der Beschwerdeführer ein öffentliches Interesse sowie auch ein erhebliches Interesse dritter Privater an der weiteren Ausübung der Nebenbeschäftigung geltend macht, ist ihm zu entgegnen, dass nach dem klaren Wortlaut des ersten Satzes des § 30 Abs. 2 VwGG der die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigende unverhältnismäßige Nachteil für den Beschwerdeführer eintreten muss. Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer aber selbst ein, dass die Prüfstelle für Brandschutztechnik ihren Bedarf an Prüfern mit anderen Personen decken müsste, die dann endgültig die Stelle des Beschwerdeführers annehmen würden. Dass derartige geeignete Personen nicht zur Verfügung stünden, wird im Antrag nicht dargetan und ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem vorgelegten Dankschreiben, aus welchem hervorgeht, dass es nur durch in der Freizeit des Beschwerdeführers mit sehr hoher Fachkompetenz und Ausdauer entwickelte Aktivitäten möglich gewesen sei, für näher genannte Bauvorhaben noch vor den Eröffnungsfeierlichkeiten die erforderlichen Benützungsbewilligungen zu erhalten.Nichtstattgebung - Untersagung einer Nebenbeschäftigung - Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1957, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2003,, die Nebenbeschäftigung eines Gutachters der Prüfstelle der B GmbH des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes in behördlichen Verfahren, die in den Zuständigkeitsbereich der Organe der Landeshauptstadt Graz fallen, mit Rechtskraft des Bescheides untersagt. Wenn der Beschwerdeführer ein öffentliches Interesse sowie auch ein erhebliches Interesse dritter Privater an der weiteren Ausübung der Nebenbeschäftigung geltend macht, ist ihm zu entgegnen, dass nach dem klaren Wortlaut des ersten Satzes des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG der die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigende unverhältnismäßige Nachteil für den Beschwerdeführer eintreten muss. Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer aber selbst ein, dass die Prüfstelle für Brandschutztechnik ihren Bedarf an Prüfern mit anderen Personen decken müsste, die dann endgültig die Stelle des Beschwerdeführers annehmen würden. Dass derartige geeignete Personen nicht zur Verfügung stünden, wird im Antrag nicht dargetan und ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem vorgelegten Dankschreiben, aus welchem hervorgeht, dass es nur durch in der Freizeit des Beschwerdeführers mit sehr hoher Fachkompetenz und Ausdauer entwickelte Aktivitäten möglich gewesen sei, für näher genannte Bauvorhaben noch vor den Eröffnungsfeierlichkeiten die erforderlichen Benützungsbewilligungen zu erhalten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.