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{'item': '2004/12/0012'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.09.2004 Geschäftszahl2004/12/0012 RechtssatzMit der Wortfolge "dieser Verwendungsgruppe" in der Bestimmung des § 50a Abs. 1 GehG 1956 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 127/1999 ist offenkundig eine der im ersten Halbsatz genannten Verwendungsgruppen, also entweder jene der Universitätsprofessoren oder aber jene der ordentlichen Universitätsprofessoren gemeint. Voraussetzung für die Gewährung einer besonderen Dienstalterszulage nach § 50a GehG 1956 ist somit - neben dem vierjährigen Bezug einer Dienstalterszulage nach § 50 Abs. 4 - eine insgesamt fünfzehnjährige, in den Verwendungsgruppen eines Universitätsprofessors nach § 21 UOG 1993, § 22 KUOG und/oder eines ordentlichen Universitätsprofessors zurückgelegte Dienstzeit. Dem Wortlaut dieser Bestimmung sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Dienstzeiten eines außerordentlichen Universitätsprofessors geeignet wären, einen Anspruch auf eine besondere Dienstalterszulage zu begründen. Im Übrigen stellte auch schon die Stammfassung des § 50a Abs. 1 GehG 1956, eingefügt durch die

  1. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, ausschließlich auf eine fünfzehnjährige Dienstzeit als ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor ab und schloss somit Zeiten, die in der Verwendungsgruppe eines außerordentlichen Universitäts(Hochschul)professors zurückgelegt worden sind, für die Erlangung einer besonderen Dienstalterszulage aus. Eine gleichartige Auffassung wurde im Übrigen auch im Ausschussbericht (320 BlgNR, XXII GP., 7) zu § 50a GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 130/2003 (durch diese - hier noch nicht anzuwendende - Novelle wurde die Bestimmung des § 50a Abs. 1 GehG 1956 terminologisch an das Vollwirksamwerden des UnivG 2002 angepasst und enthält nunmehr die Bezeichnung "Universitätsprofessor", blieb aber sonst unverändert), zum Ausdruck gebracht, wo ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass Zeiten als außerordentlicher Universitätsprofessor mangels Vergleichbarkeit nicht anspruchsbegründend für die besondere Dienstalterszulage sind.Mit der Wortfolge "dieser Verwendungsgruppe" in der Bestimmung des Paragraph 50 a, Absatz eins, GehG 1956 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, ist offenkundig eine der im ersten Halbsatz genannten Verwendungsgruppen, also entweder jene der Universitätsprofessoren oder aber jene der ordentlichen Universitätsprofessoren gemeint. Voraussetzung für die Gewährung einer besonderen Dienstalterszulage nach Paragraph 50 a, GehG 1956 ist somit - neben dem vierjährigen Bezug einer Dienstalterszulage nach Paragraph 50, Absatz 4, - eine insgesamt fünfzehnjährige, in den Verwendungsgruppen eines Universitätsprofessors nach Paragraph 21, UOG 1993, Paragraph 22, KUOG und/oder eines ordentlichen Universitätsprofessors zurückgelegte Dienstzeit. Dem Wortlaut dieser Bestimmung sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Dienstzeiten eines außerordentlichen Universitätsprofessors geeignet wären, einen Anspruch auf eine besondere Dienstalterszulage zu begründen. Im Übrigen stellte auch schon die Stammfassung des Paragraph 50 a, Absatz eins, GehG 1956, eingefügt durch die
  2. GehG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1977,, ausschließlich auf eine fünfzehnjährige Dienstzeit als ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor ab und schloss somit Zeiten, die in der Verwendungsgruppe eines außerordentlichen Universitäts(Hochschul)professors zurückgelegt worden sind, für die Erlangung einer besonderen Dienstalterszulage aus. Eine gleichartige Auffassung wurde im Übrigen auch im Ausschussbericht (320 BlgNR, römisch 22 GP., 7) zu Paragraph 50 a, GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, (durch diese - hier noch nicht anzuwendende - Novelle wurde die Bestimmung des Paragraph 50 a, Absatz eins, GehG 1956 terminologisch an das Vollwirksamwerden des UnivG 2002 angepasst und enthält nunmehr die Bezeichnung "Universitätsprofessor", blieb aber sonst unverändert), zum Ausdruck gebracht, wo ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass Zeiten als außerordentlicher Universitätsprofessor mangels Vergleichbarkeit nicht anspruchsbegründend für die besondere Dienstalterszulage sind.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.