RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.09.2004 Geschäftszahl2004/12/0012 RechtssatzAuch die im Beschwerdefall anlässlich der Ernennung des Beschwerdeführers vom außerordentlichen zum ordentlichen Universitätsprofessor zur Anwendung gelangte Regelung des § 48 Abs. 7 GehG 1956 (nunmehr § 48 Abs. 10) hat keinen Einfluss darauf, dass für ihn die 15-Jahres-Frist des § 50a Abs. 1 GehG 1956 erst mit Ernennung zum ordentlichen Universitätsprofessor zu Laufen begonnen hat. Bei der Bestimmung des § 48 Abs. 7 (nunmehr § 48 Abs. 10) GehG 1956, die eine Anrechnung von Vordienstzeiten für die Ermittlung der Gehaltsstufe und des Vorrückungstermins vorsieht, handelt es sich (ebenso wie bei dem anlässlich der Überleitung am
- März 1998 zur Anwendung kommenden Abs. 11 leg. cit.) um eine Regelung betreffend die durch die Überstellung erlangte gehaltsrechtliche Stellung. An letztere knüpft jedoch § 50a Abs. 1 GehG 1956 nach seinem klaren Wortlaut, der auf die in bestimmten Verwendungsgruppen zurückgelegte Dienstzeit abstellt, nicht an. Unter dem Begriff "Dienstzeit" im Sinne des § 50a Abs. 1 GehG 1956 in der hier anzuwendenden Fassung ist - im Gegensatz zu § 20c GehG 1956, wo kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in Abweichung von dem sonstigen Begriffsverständnis auch Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen der Beamte nicht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis gestanden ist - nur jener Zeitraum zu verstehen, in dem der Beamte als Universitätsprofessor (§§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG) oder als ordentlicher Universitätsprofessor in Verwendung stand (Gegenteiliges könnte sich allenfalls aus dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes ergeben; letzteres gebietet jedoch nur die Gleichbehandlung vergleichbarer Dienstzeiten, unabhängig davon, ob sie in Österreich, oder aber in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zurückgelegt wurden).Auch die im Beschwerdefall anlässlich der Ernennung des Beschwerdeführers vom außerordentlichen zum ordentlichen Universitätsprofessor zur Anwendung gelangte Regelung des Paragraph 48, Absatz 7, GehG 1956 (nunmehr Paragraph 48, Absatz 10,) hat keinen Einfluss darauf, dass für ihn die 15-Jahres-Frist des Paragraph 50 a, Absatz eins, GehG 1956 erst mit Ernennung zum ordentlichen Universitätsprofessor zu Laufen begonnen hat. Bei der Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 7, (nunmehr Paragraph 48, Absatz 10,) GehG 1956, die eine Anrechnung von Vordienstzeiten für die Ermittlung der Gehaltsstufe und des Vorrückungstermins vorsieht, handelt es sich (ebenso wie bei dem anlässlich der Überleitung am
- März 1998 zur Anwendung kommenden Absatz 11, leg. cit.) um eine Regelung betreffend die durch die Überstellung erlangte gehaltsrechtliche Stellung. An letztere knüpft jedoch Paragraph 50 a, Absatz eins, GehG 1956 nach seinem klaren Wortlaut, der auf die in bestimmten Verwendungsgruppen zurückgelegte Dienstzeit abstellt, nicht an. Unter dem Begriff "Dienstzeit" im Sinne des Paragraph 50 a, Absatz eins, GehG 1956 in der hier anzuwendenden Fassung ist - im Gegensatz zu Paragraph 20 c, GehG 1956, wo kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in Abweichung von dem sonstigen Begriffsverständnis auch Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen der Beamte nicht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis gestanden ist - nur jener Zeitraum zu verstehen, in dem der Beamte als Universitätsprofessor (Paragraphen 21, UOG 1993, Paragraph 22, KUOG) oder als ordentlicher Universitätsprofessor in Verwendung stand (Gegenteiliges könnte sich allenfalls aus dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes ergeben; letzteres gebietet jedoch nur die Gleichbehandlung vergleichbarer Dienstzeiten, unabhängig davon, ob sie in Österreich, oder aber in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zurückgelegt wurden).