RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.09.2004 Geschäftszahl2004/12/0012 RechtssatzDaran, dass die 15-Jahres-Frist des § 50a Abs. 1 GehG 1956 für den Beschwerdefüher erst mit dem Zeitpunkt seiner Ernennung vom außerordentlichen zum ordentlichen Universitätsprofessor begonnen hat, vermag auch Art. XIII Abs. 2 der
- GehG- Novelle, BGBl. Nr. 548/1984 nichts zu ändern. Diese Bestimmung bezog sich lediglich auf Hochschullehrer an Kunsthochschulen, die auf Grund des Art. VIII der
- BDG-Novelle 1984 am
- Jänner 1985 ordentliche Hochschulprofessoren wurden und folglich nicht auf die Ernennung von außerordentlichen zu ordentlichen Universitätsprofessoren im Geltungsbereich des UOG. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, die nur auf "Hochschulprofessoren" abstellt und nicht auch "Universitätsprofessoren" mitumfasst, sowie aus dem Systemzusammenhang mit ihrem ersten. Die in Rede stehende Sonderregelung, in welcher ausdrücklich angeordnet wurde, dass Zeiten, die der ordentliche Hochschulprofessor des Dienststandes als außerordentlicher Hochschulprofessor zugebracht hat, für das Erreichen der besonderen Dienstalterszulage einer Dienstzeit als ordentlicher Hochschulprofessor gleichzuhalten sind, sollte eine dienstrechtliche Angleichung der außerordentlichen mit den ordentlichen Hochschulprofessoren an Kunsthochschulen ermöglichen. Sie war dadurch motiviert, dass die dienstrechtliche Stellung der dort tätigen außerordentlichen Hochschulprofessoren in den wesentlichen Elementen bereits jener eines ordentlichen Hochschulprofessors entsprach. Sie kommt im Zusammenhang mit der hier erfolgten Ernennung des Beschwerdeführers zum ordentlichen Universitätsprofessor nicht zur Anwendung.Daran, dass die 15-Jahres-Frist des Paragraph 50 a, Absatz eins, GehG 1956 für den Beschwerdefüher erst mit dem Zeitpunkt seiner Ernennung vom außerordentlichen zum ordentlichen Universitätsprofessor begonnen hat, vermag auch Artikel römisch dreizehn, Absatz 2, der
- GehG- Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 548 aus 1984, nichts zu ändern. Diese Bestimmung bezog sich lediglich auf Hochschullehrer an Kunsthochschulen, die auf Grund des Artikel römisch acht, der
- BDG-Novelle 1984 am
- Jänner 1985 ordentliche Hochschulprofessoren wurden und folglich nicht auf die Ernennung von außerordentlichen zu ordentlichen Universitätsprofessoren im Geltungsbereich des UOG. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, die nur auf "Hochschulprofessoren" abstellt und nicht auch "Universitätsprofessoren" mitumfasst, sowie aus dem Systemzusammenhang mit ihrem ersten. Die in Rede stehende Sonderregelung, in welcher ausdrücklich angeordnet wurde, dass Zeiten, die der ordentliche Hochschulprofessor des Dienststandes als außerordentlicher Hochschulprofessor zugebracht hat, für das Erreichen der besonderen Dienstalterszulage einer Dienstzeit als ordentlicher Hochschulprofessor gleichzuhalten sind, sollte eine dienstrechtliche Angleichung der außerordentlichen mit den ordentlichen Hochschulprofessoren an Kunsthochschulen ermöglichen. Sie war dadurch motiviert, dass die dienstrechtliche Stellung der dort tätigen außerordentlichen Hochschulprofessoren in den wesentlichen Elementen bereits jener eines ordentlichen Hochschulprofessors entsprach. Sie kommt im Zusammenhang mit der hier erfolgten Ernennung des Beschwerdeführers zum ordentlichen Universitätsprofessor nicht zur Anwendung.