RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.01.2005 GeschäftszahlAW 2004/12/0014 RechtssatzNichtstattgebung - Versetzung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 19 Abs. 2 LDG 1984 von Amts wegen von der Fachberufsschule für Kraftfahrzeugtechnik an die Fachberufsschule für Metalltechnik ua mit der Begründung versetzt, das dienstliche Interesse an einer Abberufung liege in Konflikten und Spannungen zwischen ihm und dem Schulleiter. Dieses Spannungsverhältnis habe sich schon in mehreren Verfahren, welche Dienstpflichtverletzungen zum Gegenstand gehabt hätten, und zuletzt in einer vom Beschwerdeführer gegen den Schulleiter erstatteten Strafanzeige geäußert. Der Beschwerdeführer sei wegen "nicht rechtmäßiger" Erfüllung von Unterrichts- und Erziehungsaufgaben sowie wegen Nichtbefolgung von Weisungen des Schulleiters rechtskräftig zu einer Geldbuße verurteilt worden. Die rechtliche Existenz des Bescheides hat nach den Behauptungen des Beschwerdeführers für ihn finanzielle Nachteile durch (teilweisen) Wegfall der Vergütung für Mehrdienstleistungen sowie durch (eigenen) finanziellen Aufwand für die Herstellung von Unterrichtsmitteln zur Folge. Diesen Vermögensschaden macht er als unverhältnismäßigen Nachteil geltend, unterlässt aber jedwede Angaben über das Ausmaß des zu erwartenden Einkommensentganges sowie des ihm drohenden finanziellen Aufwandes. Auch mit der bloß pauschalen Behauptung eines drohenden "sozialen Abstieges" durch die verfügte Versetzung sowie mit dem Hinweis auf einen "Aufholbedarf an Weiterbildung" vermag er keinen gegenüber den von der belangten Behörde genannten öffentlichen Interessen an seiner Versetzung unverhältnismäßigen Nachteil im Falle des Vollzuges des angefochtenen Bescheides schon für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens darzutun.Nichtstattgebung - Versetzung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 19, Absatz 2, LDG 1984 von Amts wegen von der Fachberufsschule für Kraftfahrzeugtechnik an die Fachberufsschule für Metalltechnik ua mit der Begründung versetzt, das dienstliche Interesse an einer Abberufung liege in Konflikten und Spannungen zwischen ihm und dem Schulleiter. Dieses Spannungsverhältnis habe sich schon in mehreren Verfahren, welche Dienstpflichtverletzungen zum Gegenstand gehabt hätten, und zuletzt in einer vom Beschwerdeführer gegen den Schulleiter erstatteten Strafanzeige geäußert. Der Beschwerdeführer sei wegen "nicht rechtmäßiger" Erfüllung von Unterrichts- und Erziehungsaufgaben sowie wegen Nichtbefolgung von Weisungen des Schulleiters rechtskräftig zu einer Geldbuße verurteilt worden. Die rechtliche Existenz des Bescheides hat nach den Behauptungen des Beschwerdeführers für ihn finanzielle Nachteile durch (teilweisen) Wegfall der Vergütung für Mehrdienstleistungen sowie durch (eigenen) finanziellen Aufwand für die Herstellung von Unterrichtsmitteln zur Folge. Diesen Vermögensschaden macht er als unverhältnismäßigen Nachteil geltend, unterlässt aber jedwede Angaben über das Ausmaß des zu erwartenden Einkommensentganges sowie des ihm drohenden finanziellen Aufwandes. Auch mit der bloß pauschalen Behauptung eines drohenden "sozialen Abstieges" durch die verfügte Versetzung sowie mit dem Hinweis auf einen "Aufholbedarf an Weiterbildung" vermag er keinen gegenüber den von der belangten Behörde genannten öffentlichen Interessen an seiner Versetzung unverhältnismäßigen Nachteil im Falle des Vollzuges des angefochtenen Bescheides schon für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens darzutun.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.