RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.09.2004 Geschäftszahl2004/12/0020 RechtssatzSoweit der Beschwerdeführer einen Freiraum für die von ihm ins Treffen geführte Auslegung aus einer grammatikalischen Unstimmigkeit des § 50a Abs. 1 GehG 1956 zu gewinnen versucht, vermag der Verwaltungsgerichtshof diesem Argument deshalb nicht zu folgen, weil diese Bestimmung für die Anspruchsvoraussetzung für die besondere Dienstalterszulage ausdrücklich nur auf die in der Verwendungsgruppe des Universitätsprofessors im Sinn des § 21 UOG 1993 sowie in jener des Ordentlichen Universitätsprofessors zugebrachten Zeiten verweist, nicht jedoch auf Zeiten in einer anderen Verwendungsgruppe, sodass kein Raum für die vom Beschwerdeführer befürwortete "verfassungskonforme" Auslegung dieser Bestimmung bleibt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers können die ErläutRV zu § 50a GehG 1956, 691 BlgNR 20 GP. 42f, gerade nicht als "Schweigen der Gesetzesmaterialien" zur gegenständlichen Thematik verstanden werden, führen sie doch ausdrücklich aus, dass die "besondere Dienstalterszulage ... an den Bezug der ersten Dienstalterszulage und an eine 15jährige Dienstzeit als ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor oder als Universitätsprofessor gemäß UOG 1993 gebunden sein" soll und stehen damit mit der Auslegung der belangten Behörde, dass eine Vordienstzeit als Außerordentlicher Universitätsprofessor nicht geeignet ist, die Anspruchsvoraussetzung nach § 50a Abs. 1 GehG 1956 zu erfüllen, im Einklang. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Erläut zum AB zu § 50a GehG 1956 in der im Beschwerdefall nicht anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 130/2003, 320 BlgNR
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