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{'item': '2004/12/0029'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.09.2006 Geschäftszahl2004/12/0029 RechtssatzDie frühere Beförderung des Beamten in die Dienstklasse VII (mit Wirksamkeit vom

  1. Juli 1988) erfolgte nicht auf Grund einer gesetzlichen Automatik, wie z.B. in einem System reiner Zeitvorrückung, sondern in Form eines im Ermessen der Behörde liegenden rechtsgestaltenden Aktes (Ernennung mit Bescheid). Ein materiellrechtlicher Anspruch des Beamten bestand weder auf eine Beförderung in die Dienstklasse VII noch auf eine solche Beförderung zu einem bestimmten (frühestmöglichen) Zeitpunkt. Dasselbe gilt für die Beförderung in die Dienstklasse VIII. Daher hat sich die Einstufung des Beamten im Dienstklassensystem ab
  2. Jänner 1994 nicht geändert (vgl. E
  3. März 2006, Zl. 2003/12/0012, und
  4. Dezember 2003, Zl. 2002/12/0196). Für die Zeit, in der sich der Beamte im Dienstklassensystem befand - also bis zum
  5. Jänner 1999 - sind diese Überlegungen auch auf den Beschwerdefall anwendbar, weil der Beamte bereits mit Wirksamkeit vom
  6. Juli 1988 in die Dienstklasse VII ernannt worden war, sodass bis zum
  7. Jänner 1999 auch keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung durch die Verbesserung des Vorrückungsstichtages erfolgen konnte. Nichts anderes gilt für die Zeit ab
  8. Februar 1999 (Überleitung des Beamten in den Allgemeinen Verwaltungsdienst): Auch in diesem Zusammenhang hat der VwGH zu § 134 GehG 1956 wiederholt klargestellt, dass die Überleitung eines Beamten in das Funktionszulagenschema auf Grund eigener Option ausgehend von der bisher erreichten besoldungsrechtlichen Stellung erfolgt. Eine Neudurchrechnung im Funktionszulagenschema ausgehend vom Vorrückungsstichtag ist nicht vorgesehen (vgl. E
  9. Februar 1999, Zl. 98/12/0234, und
  10. Februar 2004, Zl. 2003/12/0116). Dem entsprechend wird auch in der Materialien zur Regierungsvorlage der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten (636 der Beilagen XXI. GP, 78) bei Art. 2 Z. 32 (§ 113 Abs. 10 bis 15 GehG 1956) hervorgehoben, dass die (wie im Beschwerdefall erfolgte) Verbesserung des Vorrückungsstichtages nicht in allen Fällen zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung führen müsse. Lediglich für derartige Fälle wird angemerkt, dass dann auch "Überleitungsverfahren neu aufzurollen und auch die Abfertigungen und Pensionen neu zu bemessen" wären. (Dies trifft auf den Beschwerdefall nicht zu.)Die frühere Beförderung des Beamten in die Dienstklasse römisch sieben (mit Wirksamkeit vom
  11. Juli 1988) erfolgte nicht auf Grund einer gesetzlichen Automatik, wie z.B. in einem System reiner Zeitvorrückung, sondern in Form eines im Ermessen der Behörde liegenden rechtsgestaltenden Aktes (Ernennung mit Bescheid). Ein materiellrechtlicher Anspruch des Beamten bestand weder auf eine Beförderung in die Dienstklasse römisch sieben noch auf eine solche Beförderung zu einem bestimmten (frühestmöglichen) Zeitpunkt. Dasselbe gilt für die Beförderung in die Dienstklasse römisch acht. Daher hat sich die Einstufung des Beamten im Dienstklassensystem ab
  12. Jänner 1994 nicht geändert vergleiche E
  13. März 2006, Zl. 2003/12/0012, und
  14. Dezember 2003, Zl. 2002/12/0196). Für die Zeit, in der sich der Beamte im Dienstklassensystem befand - also bis zum
  15. Jänner 1999 - sind diese Überlegungen auch auf den Beschwerdefall anwendbar, weil der Beamte bereits mit Wirksamkeit vom
  16. Juli 1988 in die Dienstklasse römisch sieben ernannt worden war, sodass bis zum
  17. Jänner 1999 auch keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung durch die Verbesserung des Vorrückungsstichtages erfolgen konnte. Nichts anderes gilt für die Zeit ab
  18. Februar 1999 (Überleitung des Beamten in den Allgemeinen Verwaltungsdienst): Auch in diesem Zusammenhang hat der VwGH zu Paragraph 134, GehG 1956 wiederholt klargestellt, dass die Überleitung eines Beamten in das Funktionszulagenschema auf Grund eigener Option ausgehend von der bisher erreichten besoldungsrechtlichen Stellung erfolgt. Eine Neudurchrechnung im Funktionszulagenschema ausgehend vom Vorrückungsstichtag ist nicht vorgesehen vergleiche E
  19. Februar 1999, Zl. 98/12/0234, und
  20. Februar 2004, Zl. 2003/12/0116). Dem entsprechend wird auch in der Materialien zur Regierungsvorlage der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten (636 der Beilagen römisch 21 . GP, 78) bei Artikel 2, Ziffer 32, (Paragraph 113, Absatz 10 bis 15 GehG 1956) hervorgehoben, dass die (wie im Beschwerdefall erfolgte) Verbesserung des Vorrückungsstichtages nicht in allen Fällen zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung führen müsse. Lediglich für derartige Fälle wird angemerkt, dass dann auch "Überleitungsverfahren neu aufzurollen und auch die Abfertigungen und Pensionen neu zu bemessen" wären. (Dies trifft auf den Beschwerdefall nicht zu.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.