RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2007 Geschäftszahl2004/12/0032 RechtssatzVor dem Inkrafttreten des § 78 Abs. 2a LDG 1984 (bzw. des - ihm nach den Materialien als Vorbild dienenden - § 109 Abs. 2 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 61/1997) war dem Beamten (Landeslehrer) iZm der Ermahnung keine Rechtsschutzmöglichkeit eingeräumt: Eine Ermahnung durfte (auf Grund eines Größenschlusses aus § 121 Abs. 1 BDG 1979) zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen. Es bestand auch keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung, die an eine Ermahnung solche Rechtsfolgen knüpfte (vgl. die ständige Judikatur des VwGH beginnend mit dem hg. Erkenntnis vom
- Dezember 1987, Zl. 86/12/0147, VwSlg 12586 A/1987). Mangels Rechtsschutzbedürfnisses konnte ein Beamter (Landeslehrer) die gesetzgeberische Wertung, einen derartigen Rechtsschutz für bloße Bagatellfälle (in denen eine Ermahnung nach der Absicht des Gesetzgebers in Betracht kam) nicht vorzusehen, nicht dadurch unterlaufen, dass er über die Frage, ob eine Ermahnung aus berechtigtem Grund erteilt worden sei oder nicht, die Durchführung eines Feststellungsverfahrens veranlasste (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
- Dezember 1987, Zl. 86/12/0147, VwSlg 12586 A/1987, und vom
- Juli 1999, Zl. 98/12/0122, mwN). Im Beschwerdefall erfolgte eine Ermahnung iSd § 78 Abs. 2a LDG 1984, liegt ihr doch die Annahme zu Grunde, das Fernbleiben der Landeslehrerin vom Dienst stelle eine Dienstpflichtverletzung dar. Die Landeslehrerin hatte in ihrer verfahrenseinleitenden Eingabe (lediglich) die Feststellung begehrt, dass (als Folge ihrer Teilnahme an einem "Streik" und ihres Fernbleibens vom Dienst aus diesem Grund) keine Dienstpflichtverletzung vorliege. Dies betrifft allerdings lediglich eine Art Begründungselement des von der Behörde ausgesprochenen Unwerturteils "Ermahnung". Sollte nach Inkrafttreten des § 78 Abs. 2a LDG 1984 - was hier dahingestellt bleiben kann - die Ermahnung zum Gegenstand eines Feststellungsbescheides gemacht werden können, so ist ein solcher im vorliegenden Fall jedenfalls schon deshalb unzulässig, weil er sich entsprechend dem Antrag der Landeslehrerin nur auf ein Begründungselement der Ermahnung bezieht (vgl. dazu allgemein etwa die hg. Erkenntnisse vom
- November 2005, Zl. 2005/12/0076, vom
- November 2006, Zl. 2006/12/0129, und vom
- Dezember 2006, Zl. 2006/12/0122). Der Antrag wäre daher mangels Feststellungsinteresses zurückzuweisen gewesen.Vor dem Inkrafttreten des Paragraph 78, Absatz 2 a, LDG 1984 (bzw. des - ihm nach den Materialien als Vorbild dienenden - Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,) war dem Beamten (Landeslehrer) iZm der Ermahnung keine Rechtsschutzmöglichkeit eingeräumt: Eine Ermahnung durfte (auf Grund eines Größenschlusses aus Paragraph 121, Absatz eins, BDG 1979) zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen. Es bestand auch keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung, die an eine Ermahnung solche Rechtsfolgen knüpfte vergleiche die ständige Judikatur des VwGH beginnend mit dem hg. Erkenntnis vom
- Dezember 1987, Zl. 86/12/0147, VwSlg 12586 A/1987). Mangels Rechtsschutzbedürfnisses konnte ein Beamter (Landeslehrer) die gesetzgeberische Wertung, einen derartigen Rechtsschutz für bloße Bagatellfälle (in denen eine Ermahnung nach der Absicht des Gesetzgebers in Betracht kam) nicht vorzusehen, nicht dadurch unterlaufen, dass er über die Frage, ob eine Ermahnung aus berechtigtem Grund erteilt worden sei oder nicht, die Durchführung eines Feststellungsverfahrens veranlasste vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
- Dezember 1987, Zl. 86/12/0147, VwSlg 12586 A/1987, und vom
- Juli 1999, Zl. 98/12/0122, mwN). Im Beschwerdefall erfolgte eine Ermahnung iSd Paragraph 78, Absatz 2 a, LDG 1984, liegt ihr doch die Annahme zu Grunde, das Fernbleiben der Landeslehrerin vom Dienst stelle eine Dienstpflichtverletzung dar. Die Landeslehrerin hatte in ihrer verfahrenseinleitenden Eingabe (lediglich) die Feststellung begehrt, dass (als Folge ihrer Teilnahme an einem "Streik" und ihres Fernbleibens vom Dienst aus diesem Grund) keine Dienstpflichtverletzung vorliege. Dies betrifft allerdings lediglich eine Art Begründungselement des von der Behörde ausgesprochenen Unwerturteils "Ermahnung". Sollte nach Inkrafttreten des Paragraph 78, Absatz 2 a, LDG 1984 - was hier dahingestellt bleiben kann - die Ermahnung zum Gegenstand eines Feststellungsbescheides gemacht werden können, so ist ein solcher im vorliegenden Fall jedenfalls schon deshalb unzulässig, weil er sich entsprechend dem Antrag der Landeslehrerin nur auf ein Begründungselement der Ermahnung bezieht vergleiche dazu allgemein etwa die hg. Erkenntnisse vom
- November 2005, Zl. 2005/12/0076, vom
- November 2006, Zl. 2006/12/0129, und vom
- Dezember 2006, Zl. 2006/12/0122). Der Antrag wäre daher mangels Feststellungsinteresses zurückzuweisen gewesen.