RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2004 Geschäftszahl2004/12/0043 RechtssatzZur Vorgangsweise der Einstufung des Arbeitsplatzes im PT-Schema kann auch auf die in der Rechtsprechung zum (später eingeführten) Funktionszulagenschema nach dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. etwa E
- November 2001, Zl. 95/12/0230, mwN); zur Darstellung der für die Bewertung von Arbeitsplätzen nach §§ 137 und 143 BDG 1979 entwickelten Grundsätze wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG etwa auf das E
- April 2003, Zl. 2001/12/0195, verwiesen. Die etwa im zuletzt genannten E grundlegend dargestellte Vorgangsweise bei der Bewertung von Arbeitsplätzen an Hand eines auf den konkreten Arbeitsplatz einerseits und die in Betracht kommenden Richtverwendungen andererseits nach Punkten kann jedoch auf den vorliegenden Fall der Einstufung eines Arbeitsplatzes im PT-Schema nicht umgelegt werden, weil die ErläutRV 152 BlgNR
- GP zur Novelle BGBl. Nr. 659/1983 - anders als die im zitierten E vom
- April 2003 herangezogenen ErläutRV 1577 BlgNR
- GP zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 - nicht auf ein Punktebewertungssystem der für die Einstufung des Arbeitsplatzes maßgeblichen Kriterien verweisen und der Gesetzgeber weder das Besoldungsreform-Gesetz 1994 noch spätere Novellen zum Anlass nahm, die für die Bewertung von Arbeitsplätzen im PT-Schema maßgeblichen Kriterien und das bei der Bewertung anzuwendende System an das Funktionszulagenschema anzugleichen. Darüber hinaus normiert § 229 Abs. 3 dritter Satz BDG 1979 für die Bewertung des Arbeitsplatzes im PT-Schema andere maßgebliche Kriterien als die § 137 Abs. 1 und § 143 Abs. 1 BDG 1979 für das Funktionszulagenschema.Zur Vorgangsweise der Einstufung des Arbeitsplatzes im PT-Schema kann auch auf die in der Rechtsprechung zum (später eingeführten) Funktionszulagenschema nach dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden vergleiche etwa E
- November 2001, Zl. 95/12/0230, mwN); zur Darstellung der für die Bewertung von Arbeitsplätzen nach Paragraphen 137 und 143 BDG 1979 entwickelten Grundsätze wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG etwa auf das E
- April 2003, Zl. 2001/12/0195, verwiesen. Die etwa im zuletzt genannten E grundlegend dargestellte Vorgangsweise bei der Bewertung von Arbeitsplätzen an Hand eines auf den konkreten Arbeitsplatz einerseits und die in Betracht kommenden Richtverwendungen andererseits nach Punkten kann jedoch auf den vorliegenden Fall der Einstufung eines Arbeitsplatzes im PT-Schema nicht umgelegt werden, weil die ErläutRV 152 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zur Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1983, - anders als die im zitierten E vom
- April 2003 herangezogenen ErläutRV 1577 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 - nicht auf ein Punktebewertungssystem der für die Einstufung des Arbeitsplatzes maßgeblichen Kriterien verweisen und der Gesetzgeber weder das Besoldungsreform-Gesetz 1994 noch spätere Novellen zum Anlass nahm, die für die Bewertung von Arbeitsplätzen im PT-Schema maßgeblichen Kriterien und das bei der Bewertung anzuwendende System an das Funktionszulagenschema anzugleichen. Darüber hinaus normiert Paragraph 229, Absatz 3, dritter Satz BDG 1979 für die Bewertung des Arbeitsplatzes im PT-Schema andere maßgebliche Kriterien als die Paragraph 137, Absatz eins und Paragraph 143, Absatz eins, BDG 1979 für das Funktionszulagenschema.