RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.09.2004 Geschäftszahl2004/12/0057 RechtssatzVon der Rechtsprechung des VwGH zur Parteistellung im Ernennungsverfahren (Hinweis B VwGH 24.3.2004, 2003/12/0143) wird nicht abgegangen: Insoweit der Bf in diesem Zusammenhang zunächst auf den Ablehnungsbeschluss des VfGH verweist, wo die Auffassung vertreten wurde, die Rechtssache sei von der Zuständigkeit des VwGH nicht ausgeschlossen, ist ihm entgegen zu halten, dass damit keine den VwGH bindende Entscheidung über die Beschwerdelegitimation und die Parteistellung des Bf getroffen wurde. Insofern unterscheidet sich der hier vorliegende Fall auch grundlegend von jenem, welcher dem E VwGH 16.6.2003, 2002/12/0285, zu Grunde lag, wo der belangten Behörde mit einem in einem vorangegangen Rechtsgang ergangenen aufhebenden E des VfGH für das fortgesetzte Verfahren die Rechtsauffassung überbunden worden war, der dortige Bf genieße im Ernennungsverfahren Parteistellung. An die Rechtskraft dieser (auf Basis der hier vertretenen Rechtsansicht freilich unrichtigen) Entscheidung des VfGH war aus dem Grunde des § 87 Abs. 2 VerfGG in der Folge die belangte Behörde und bei Überprüfung ihrer (im fortgesetzten Verfahren getroffenen) Entscheidung auf deren Rechtmäßigkeit insoweit auch der VwGH gebunden. Eine Unsachlichkeit der Differenzierung zwischen diesen grundlegend verschiedenen Fallkonstellationen ist nicht erkennbar. Die Gewährung von Rechtsschutz kommt nur dort in Frage, wo die Rechtsordnung der Partei eine rechtliche geschützte Position einräumt. Dies ist in Ansehung der in einen Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber nur insoweit der Fall, als sie allenfalls die Ernennung eines nicht in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerbers bekämpfen könnten.Von der Rechtsprechung des VwGH zur Parteistellung im Ernennungsverfahren (Hinweis B VwGH 24.3.2004, 2003/12/0143) wird nicht abgegangen: Insoweit der Bf in diesem Zusammenhang zunächst auf den Ablehnungsbeschluss des VfGH verweist, wo die Auffassung vertreten wurde, die Rechtssache sei von der Zuständigkeit des VwGH nicht ausgeschlossen, ist ihm entgegen zu halten, dass damit keine den VwGH bindende Entscheidung über die Beschwerdelegitimation und die Parteistellung des Bf getroffen wurde. Insofern unterscheidet sich der hier vorliegende Fall auch grundlegend von jenem, welcher dem E VwGH 16.6.2003, 2002/12/0285, zu Grunde lag, wo der belangten Behörde mit einem in einem vorangegangen Rechtsgang ergangenen aufhebenden E des VfGH für das fortgesetzte Verfahren die Rechtsauffassung überbunden worden war, der dortige Bf genieße im Ernennungsverfahren Parteistellung. An die Rechtskraft dieser (auf Basis der hier vertretenen Rechtsansicht freilich unrichtigen) Entscheidung des VfGH war aus dem Grunde des Paragraph 87, Absatz 2, VerfGG in der Folge die belangte Behörde und bei Überprüfung ihrer (im fortgesetzten Verfahren getroffenen) Entscheidung auf deren Rechtmäßigkeit insoweit auch der VwGH gebunden. Eine Unsachlichkeit der Differenzierung zwischen diesen grundlegend verschiedenen Fallkonstellationen ist nicht erkennbar. Die Gewährung von Rechtsschutz kommt nur dort in Frage, wo die Rechtsordnung der Partei eine rechtliche geschützte Position einräumt. Dies ist in Ansehung der in einen Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber nur insoweit der Fall, als sie allenfalls die Ernennung eines nicht in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerbers bekämpfen könnten. BeachteAbweichende Rechtsprechung eines anderen Tribunal: z. B. E VfGH 11. 12. 1998 VfSlg 15365/1998;z. B. E VfGH 11. 12. 1998 VfSlg 15365 aus 1998,;
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