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{'item': '2004/12/0062'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.06.2004 Geschäftszahl2004/12/0062 RechtssatzDie "Weiterbelassung" der Naturalwohnung bis zur Erlassung eines Entziehungsbescheides (ein solcher ist nunmehr aus dem Grunde des § 80 Abs. 4a BDG 1979 auch im Falle der Beendigung des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses (den Todesfall ausgenommen) erforderlich) ist nicht als eine - gegenüber einem Nichtbeamten (sofern er nicht Hinterbliebener nach einem Beamten ist) im Übrigen auch unzulässige - Gestattung im Sinne des § 80 Abs. 9 BDG 1979 aufzufassen. Vielmehr steht dem Berechtigten jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Erlassung eines Entziehungsbescheides auf Grund des seinerzeitigen Zuweisungsbescheides ein subjektiv-öffentliches Recht auf Benützung der Naturalwohnung zu. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass durch diese Art der "Weiterbelassung" (durch vorläufige Nichterlassung eines Entziehungsbescheides) der Zuweisungsbescheid außer Kraft tritt oder der Entziehungstatbestand des § 80 Abs. 4a BDG 1979 gegenstandslos wird (vgl. hiezu auch die Ausführungen zum insoweit ähnlichen Tatbestand nach § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 im hg. Erkenntnis vom

  1. Juli 2001, Zl. 2000/12/0312). Der Eintritt der Tatbestandsvoraussetzungen des § 80 Abs. 4a BDG 1979 verpflichtet die Dienstbehörde nicht, bei sonstiger Verwirkung von der ihr eingeräumten Ermächtigung zur Erlassung des Entziehungsbescheides innerhalb einer bestimmten Frist Gebrauch zu machen; vielmehr kennt § 80 Abs. 4a BDG 1979 keinen Verwirkungstatbestand.Die "Weiterbelassung" der Naturalwohnung bis zur Erlassung eines Entziehungsbescheides (ein solcher ist nunmehr aus dem Grunde des Paragraph 80, Absatz 4 a, BDG 1979 auch im Falle der Beendigung des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses (den Todesfall ausgenommen) erforderlich) ist nicht als eine - gegenüber einem Nichtbeamten (sofern er nicht Hinterbliebener nach einem Beamten ist) im Übrigen auch unzulässige - Gestattung im Sinne des Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 aufzufassen. Vielmehr steht dem Berechtigten jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Erlassung eines Entziehungsbescheides auf Grund des seinerzeitigen Zuweisungsbescheides ein subjektiv-öffentliches Recht auf Benützung der Naturalwohnung zu. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass durch diese Art der "Weiterbelassung" (durch vorläufige Nichterlassung eines Entziehungsbescheides) der Zuweisungsbescheid außer Kraft tritt oder der Entziehungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4 a, BDG 1979 gegenstandslos wird vergleiche hiezu auch die Ausführungen zum insoweit ähnlichen Tatbestand nach Paragraph 80, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979 im hg. Erkenntnis vom
  2. Juli 2001, Zl. 2000/12/0312). Der Eintritt der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 4 a, BDG 1979 verpflichtet die Dienstbehörde nicht, bei sonstiger Verwirkung von der ihr eingeräumten Ermächtigung zur Erlassung des Entziehungsbescheides innerhalb einer bestimmten Frist Gebrauch zu machen; vielmehr kennt Paragraph 80, Absatz 4 a, BDG 1979 keinen Verwirkungstatbestand.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.