RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.01.2005 Geschäftszahl2004/12/0065 RechtssatzDer Beschwerdeführer (ein Lehrer) ist der Auffassung, er könne seinen am
- Oktober 2003 gemäß § 22g BB-SozPG 1997 gestellten Antrag auf Ruhestandsversetzung zurückziehen, weil er "seitens der Schule" über den dabei auftretenden Pensionsverlust falsch informiert worden sei. Selbst wenn man einen vom Bund als Dienstgeber veranlassten Irrtum (vgl. zur Anwendbarkeit des § 871 ABGB auf Willenserklärungen eines Beamten im öffentlichen Recht etwa die hg. Erkenntnisse vom
- Juni 1993, Zl. 89/12/0200, VwSlg 13863 A/1993, vom
- November 1997, Zl. 97/12/0271, und vom
- Juli 2001, Zl. 2000/12/0164, jeweils mwN) unterstellt, ist hiedurch für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Er führt nämlich lediglich unrichtige Vorstellungen darüber ins Treffen, welche Rechtsfolgen (Höhe des Ruhegenusses nach § 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 PG 1965, nach seinem Vorbringen möglicherweise weiters das Fehlen der Rückziehbarkeit eines Antrages auf Versetzung in den Ruhestand nach § 22g Abs. 1 und 3 BB-SozPG 1997) unabhängig vom Willen einer bestimmten Person von der Rechtsordnung an ein Verhalten geknüpft werden. Ein solcher Rechtsfolgeirrtum wird aber bereits im rechtsgeschäftlichen Bereich des § 871 ABGB, selbst wenn er für die Willensentschließung des Irrenden (der im Beschwerdefall sein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach § 22g BB-SozPG 1997 gleich zu halten wäre) ursächlich war, jedenfalls dann als unbeachtlicher Motivirrtum gewertet, wenn die Rechtsfolgen durch zwingende Normen angeordnet werden (vgl. dazu etwa die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom
- November 1982, 1 Ob 33/82 = SZ 55/161, sowie zuletzt vom
- Februar 2004, 6 Ob 126/03b, jeweils mwN; zum Stand unterschiedlicher Lehrmeinungen weiters etwa Rummel in Rummel3, Rz 13 zu § 871 ABGB). Sowohl § 5 des PG 1965 als auch § 22g BB-SozPG 1997 gehören dem zwingenden Recht an. Ein beachtlicher Geschäftsirrtum bei Abgabe einer der Erklärungen des Beschwerdeführers vom
- Oktober 2003, zumal mit der Rechtsfolge, dass der Antrag nach § 22g Abs. 1 BB-SozPG 1997 entgegen der klaren Anordnung des Abs. 3 dieser Bestimmung dennoch rückziehbar werden sollte, ist demnach ausgeschlossen.Der Beschwerdeführer (ein Lehrer) ist der Auffassung, er könne seinen am
- Oktober 2003 gemäß Paragraph 22 g, BB-SozPG 1997 gestellten Antrag auf Ruhestandsversetzung zurückziehen, weil er "seitens der Schule" über den dabei auftretenden Pensionsverlust falsch informiert worden sei. Selbst wenn man einen vom Bund als Dienstgeber veranlassten Irrtum vergleiche zur Anwendbarkeit des Paragraph 871, ABGB auf Willenserklärungen eines Beamten im öffentlichen Recht etwa die hg. Erkenntnisse vom
- Juni 1993, Zl. 89/12/0200, VwSlg 13863 A/1993, vom
- November 1997, Zl. 97/12/0271, und vom
- Juli 2001, Zl. 2000/12/0164, jeweils mwN) unterstellt, ist hiedurch für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Er führt nämlich lediglich unrichtige Vorstellungen darüber ins Treffen, welche Rechtsfolgen (Höhe des Ruhegenusses nach Paragraph 5, Absatz 2, bzw. Absatz 3, PG 1965, nach seinem Vorbringen möglicherweise weiters das Fehlen der Rückziehbarkeit eines Antrages auf Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 22 g, Absatz eins und 3 BB-SozPG 1997) unabhängig vom Willen einer bestimmten Person von der Rechtsordnung an ein Verhalten geknüpft werden. Ein solcher Rechtsfolgeirrtum wird aber bereits im rechtsgeschäftlichen Bereich des Paragraph 871, ABGB, selbst wenn er für die Willensentschließung des Irrenden (der im Beschwerdefall sein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 22 g, BB-SozPG 1997 gleich zu halten wäre) ursächlich war, jedenfalls dann als unbeachtlicher Motivirrtum gewertet, wenn die Rechtsfolgen durch zwingende Normen angeordnet werden vergleiche dazu etwa die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom
- November 1982, 1 Ob 33/82 = SZ 55/161, sowie zuletzt vom
- Februar 2004, 6 Ob 126/03b, jeweils mwN; zum Stand unterschiedlicher Lehrmeinungen weiters etwa Rummel in Rummel3, Rz 13 zu Paragraph 871, ABGB). Sowohl Paragraph 5, des PG 1965 als auch Paragraph 22 g, BB-SozPG 1997 gehören dem zwingenden Recht an. Ein beachtlicher Geschäftsirrtum bei Abgabe einer der Erklärungen des Beschwerdeführers vom
- Oktober 2003, zumal mit der Rechtsfolge, dass der Antrag nach Paragraph 22 g, Absatz eins, BB-SozPG 1997 entgegen der klaren Anordnung des Absatz 3, dieser Bestimmung dennoch rückziehbar werden sollte, ist demnach ausgeschlossen.