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{'item': '2004/12/0065'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.01.2005 Geschäftszahl2004/12/0065 RechtssatzDie Lösung der Frage, ob ein Vorrang der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 gegenüber einer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nach § 22g Abs. 1 BB-SozPG 1997 besteht, ist im Beschwerdefall nicht erforderlich: Vorauszuschicken ist nämlich, dass bereits der LSR als Dienstbehörde erster Instanz mit seinem Bescheid vom

  1. November 2003 dem unstrittig bis dahin nicht modifizierten und auch nicht mit einem relevanten Willensmangel belasteten Antrag des Beschwerdeführers nach § 22g BB-SozPG zur Gänze entsprochen hatte, sodass sich eine Berufung dagegen als unzulässig erweist (Hinweis E 22.12.20042004, 2004/12/0039 mwN). Der Spruch des angefochtenen Bescheides, die Berufung werde "abgelehnt", bringt - in diesem Sinn gesetzeskonform - zum Ausdruck, dass die belangte Behörde nicht in eine meritorische Prüfung der Entscheidung eintreten wollte, und ist rechtsrichtig als Zurückweisung der Berufung zu werten. Die als Berufung gewertete Eingabe des Beschwerdeführers vom
  2. November 2003 ist somit nach Rechtskraft der Entscheidung über seinen Antrag nach § 22g BB-SozPG 1997 erfolgt, wobei im Zeitpunkt dieser Entscheidung kein Antrag nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 vorgelegen war. Sie konnte keine Pflicht zur Fortsetzung (oder Wiederaufnahme, wie in der Beschwerdeschrift hilfsweise behauptet) des Verfahrens auf Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 auslösen. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nach § 22g Abs. 1 BB-SozPG 1997 wäre ein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 anhängig gewesen, dass vorrangig abzuschließen gewesen wäre, ist er darauf hinzuweisen, dass er in einem amtswegig eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 nur ein Recht darauf hat, bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nicht in den Ruhestand versetzt zu werden, jedoch kein Recht auf Versetzung in den Ruhestand. Eine "Konkurrenzsituation", in der sich die Frage des "Vorranges" einer bestimmten Art der Ruhestandsversetzung stellen könnte, liegt in diesem Fall nicht vor.Die Lösung der Frage, ob ein Vorrang der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 gegenüber einer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nach Paragraph 22 g, Absatz eins, BB-SozPG 1997 besteht, ist im Beschwerdefall nicht erforderlich: Vorauszuschicken ist nämlich, dass bereits der LSR als Dienstbehörde erster Instanz mit seinem Bescheid vom
  3. November 2003 dem unstrittig bis dahin nicht modifizierten und auch nicht mit einem relevanten Willensmangel belasteten Antrag des Beschwerdeführers nach Paragraph 22 g, BB-SozPG zur Gänze entsprochen hatte, sodass sich eine Berufung dagegen als unzulässig erweist (Hinweis E 22.12.20042004, 2004/12/0039 mwN). Der Spruch des angefochtenen Bescheides, die Berufung werde "abgelehnt", bringt - in diesem Sinn gesetzeskonform - zum Ausdruck, dass die belangte Behörde nicht in eine meritorische Prüfung der Entscheidung eintreten wollte, und ist rechtsrichtig als Zurückweisung der Berufung zu werten. Die als Berufung gewertete Eingabe des Beschwerdeführers vom
  4. November 2003 ist somit nach Rechtskraft der Entscheidung über seinen Antrag nach Paragraph 22 g, BB-SozPG 1997 erfolgt, wobei im Zeitpunkt dieser Entscheidung kein Antrag nach Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 vorgelegen war. Sie konnte keine Pflicht zur Fortsetzung (oder Wiederaufnahme, wie in der Beschwerdeschrift hilfsweise behauptet) des Verfahrens auf Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 auslösen. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nach Paragraph 22 g, Absatz eins, BB-SozPG 1997 wäre ein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren nach Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 anhängig gewesen, dass vorrangig abzuschließen gewesen wäre, ist er darauf hinzuweisen, dass er in einem amtswegig eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 nur ein Recht darauf hat, bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nicht in den Ruhestand versetzt zu werden, jedoch kein Recht auf Versetzung in den Ruhestand. Eine "Konkurrenzsituation", in der sich die Frage des "Vorranges" einer bestimmten Art der Ruhestandsversetzung stellen könnte, liegt in diesem Fall nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.