RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.2006 Geschäftszahl2004/12/0071 RechtssatzDer LSR als Dienstbehörde erster Instanz hat mit seinem Bescheid vom
- November 2003 dem unstrittig bis dahin nicht modifizierten Antrag der Beschwerdeführerin, in dem diese "um Versetzung in den dauernden Ruhestand nach § 12 LDG mit Wirksamkeit vom 31.10.2003" ersucht hatte, zur Gänze entsprochen, indem die Beschwerdeführerin, die jedenfalls kein Recht auf Einhaltung des im Antrag genannten Termins hatte, wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des
- Dezember 2003 in den Ruhestand versetzt wurde. Hieraus folgt allerdings, dass sich eine Berufung dagegen mangels Beschwer als unzulässig erweist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- Dezember 2004, Zl. 2004/12/0039, und vom
- Jänner 2005, Zl. 2004/12/0065). Dies gilt umso mehr im Anwendungsbereich des § 12 LDG 1984, nach dessen Abs. 7 ein Landeslehrer (ausdrücklich lediglich) für den Zeitraum als beurlaubt gilt, in dem über eine ZULÄSSIGE und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist. Hieraus folgt, dass die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen wäre. Deren Erhebung konnte somit nichts daran ändern, dass die formelle Rechtskraft des Bescheides des LSR vom
- November 2003 (so ist der Rechtskraftbegriff im § 12 Abs. 6 LDG 1984 zu verstehen) bereits eingetreten war. Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid (der Berufung keine Folge zu geben und den erstinstanzlichen Bescheid des LSR zu bestätigen) hat die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund nicht in dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht auf Unterbleiben einer rückwirkenden Versetzung in den Ruhestand verletzt. An diesem Ergebnis vermag das Beschwerdevorbringen, nach dem auch ein späterer Ruhestandsversetzungstermin als mögliche Alternative angestrebt wird, nichts zu ändern.Der LSR als Dienstbehörde erster Instanz hat mit seinem Bescheid vom
- November 2003 dem unstrittig bis dahin nicht modifizierten Antrag der Beschwerdeführerin, in dem diese "um Versetzung in den dauernden Ruhestand nach Paragraph 12, LDG mit Wirksamkeit vom 31.10.2003" ersucht hatte, zur Gänze entsprochen, indem die Beschwerdeführerin, die jedenfalls kein Recht auf Einhaltung des im Antrag genannten Termins hatte, wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des
- Dezember 2003 in den Ruhestand versetzt wurde. Hieraus folgt allerdings, dass sich eine Berufung dagegen mangels Beschwer als unzulässig erweist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- Dezember 2004, Zl. 2004/12/0039, und vom
- Jänner 2005, Zl. 2004/12/0065). Dies gilt umso mehr im Anwendungsbereich des Paragraph 12, LDG 1984, nach dessen Absatz 7, ein Landeslehrer (ausdrücklich lediglich) für den Zeitraum als beurlaubt gilt, in dem über eine ZULÄSSIGE und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist. Hieraus folgt, dass die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen wäre. Deren Erhebung konnte somit nichts daran ändern, dass die formelle Rechtskraft des Bescheides des LSR vom
- November 2003 (so ist der Rechtskraftbegriff im Paragraph 12, Absatz 6, LDG 1984 zu verstehen) bereits eingetreten war. Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid (der Berufung keine Folge zu geben und den erstinstanzlichen Bescheid des LSR zu bestätigen) hat die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund nicht in dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht auf Unterbleiben einer rückwirkenden Versetzung in den Ruhestand verletzt. An diesem Ergebnis vermag das Beschwerdevorbringen, nach dem auch ein späterer Ruhestandsversetzungstermin als mögliche Alternative angestrebt wird, nichts zu ändern.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.