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{'item': '2004/12/0079'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.2007 Geschäftszahl2004/12/0079 RechtssatzLiegen Aktenerledigungen unterschiedlichen Schwierigkeitsgrades vor, sind diese einer sinnvollen Erfassung nach Zahl und Maß im Rahmen einer bestimmten Zeiteinheit nicht zugänglich; daher ist schon deshalb die Feststellung einer Normalleistung iS des § 31f DGO Graz nicht möglich. Gegen eine solche Auslegung des § 31f DGO Graz bestehen auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die im Wesentlichen zur wortgleichen Bestimmung des § 18 GehG (in der Fassung der

  1. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972; die Nichtübernahme einer analogen Regelung, wie sie der zweite Satz des § 18 Abs. 2 GehG enthält, in § 31f DGO Graz ist in diesem Zusammenhang unerheblich) in seinem Erkenntnis vom
  2. Dezember 1986, B 650/85, VfSlg 11193/1986 getroffenen Aussagen des VfGH können auch für die (unter diesem Gesichtspunkt) verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des § 31f DGO Graz herangezogen werden. Knüpft demnach eine Nebengebühr an eine "Normalleistung" - wie sie § 31f DGO Graz umschreibt - an, so verbietet es sich, sie einem Beamten zu gewähren, bei dem dieser Vergleichsmaßstab überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann. Es könnte also lediglich gefordert werden, für Beamte, die erheblich expeditiver sind als andere gleich eingestufte Beamte, für die aber eine Mehrleistungszulage gemäß § 31f DGO Graz nach der von der Behörde gewählten Auslegung nicht in Betracht kommt, eine andere Zulage vorzusehen, wobei allerdings diese Expeditivität anders als durch einen Vergleich mit der "Normalleistung" iS des § 31f DGO Graz festzustellen wäre. Der Gesetzgeber ist nun aber durch das Gleichheitsgebot nicht verhalten, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten. Schon gar nicht ist er dazu gezwungen, hiefür eine (bestimmte) Nebengebühr vorzusehen. Das Sachlichkeitsgebot erfordert lediglich, das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in angemessenem Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Dienstpflichten steht. Bedenken, dass die Rechtslage dieser (weitmaschigen) Forderung nicht entspricht, haben sich nicht ergeben.Liegen Aktenerledigungen unterschiedlichen Schwierigkeitsgrades vor, sind diese einer sinnvollen Erfassung nach Zahl und Maß im Rahmen einer bestimmten Zeiteinheit nicht zugänglich; daher ist schon deshalb die Feststellung einer Normalleistung iS des Paragraph 31 f, DGO Graz nicht möglich. Gegen eine solche Auslegung des Paragraph 31 f, DGO Graz bestehen auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die im Wesentlichen zur wortgleichen Bestimmung des Paragraph 18, GehG (in der Fassung der
  3. GehG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1972,; die Nichtübernahme einer analogen Regelung, wie sie der zweite Satz des Paragraph 18, Absatz 2, GehG enthält, in Paragraph 31 f, DGO Graz ist in diesem Zusammenhang unerheblich) in seinem Erkenntnis vom
  4. Dezember 1986, B 650/85, VfSlg 11193 aus 1986, getroffenen Aussagen des VfGH können auch für die (unter diesem Gesichtspunkt) verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Paragraph 31 f, DGO Graz herangezogen werden. Knüpft demnach eine Nebengebühr an eine "Normalleistung" - wie sie Paragraph 31 f, DGO Graz umschreibt - an, so verbietet es sich, sie einem Beamten zu gewähren, bei dem dieser Vergleichsmaßstab überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann. Es könnte also lediglich gefordert werden, für Beamte, die erheblich expeditiver sind als andere gleich eingestufte Beamte, für die aber eine Mehrleistungszulage gemäß Paragraph 31 f, DGO Graz nach der von der Behörde gewählten Auslegung nicht in Betracht kommt, eine andere Zulage vorzusehen, wobei allerdings diese Expeditivität anders als durch einen Vergleich mit der "Normalleistung" iS des Paragraph 31 f, DGO Graz festzustellen wäre. Der Gesetzgeber ist nun aber durch das Gleichheitsgebot nicht verhalten, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten. Schon gar nicht ist er dazu gezwungen, hiefür eine (bestimmte) Nebengebühr vorzusehen. Das Sachlichkeitsgebot erfordert lediglich, das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in angemessenem Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Dienstpflichten steht. Bedenken, dass die Rechtslage dieser (weitmaschigen) Forderung nicht entspricht, haben sich nicht ergeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.