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{'item': '2004/12/0084'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.01.2005 Geschäftszahl2004/12/0084 RechtssatzDie einzigen hoheitsrechtlichen Befugnisse, deren Wahrnehmung allenfalls der Tätigkeit der Landesmuseum Joanneum GmbH zugerechnet werden könnten, wäre die Wahrnehmung dienstrechtlicher Angelegenheiten der ihr zugewiesenen Beamten. Deren Ausübung, reicht für sich alleine jedoch keinesfalls aus, um die Landesmuseum Joanneum GmbH in ihrer Gesamtheit als eine "sonstige Verwaltungsstelle" des Landes Steiermark im Sinne des § 33 Abs. 2 Z. 2 ArbVG zu qualifizieren. Die Landesmuseum Joanneum GmbH ist vielmehr Rechtsträger eines unter den II. Teil des ArbVG fallenden Betriebes. Nach § 34 Abs. 1 ArbVG gilt als Betrieb jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Ein Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG muss - neben den anderen dort genannten Voraussetzungen - aber auch über Arbeitnehmer im Sinne des ArbVG verfügen (vgl. dazu Dittrich-Tades, ArbR,

  1. Erg.-Lfg., E. 19 zu § 34 ArbVG). Auf Grund des weiten Arbeitnehmerbegriffes des § 36 Abs. 1 ArbVG, wonach es grundsätzlich nur auf ein faktisches Beschäftigungsverhältnis, das durch persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegenüber dem Betriebsinhaber gekennzeichnet ist, im Rahmen eines Betriebes ankommt, sind sohin auch Beamte Arbeitnehmer im Sinne der Betriebsverfassung, wenn sie in einem Betrieb eingegliedert sind, der in den Geltungsbereich des II. Teiles des ArbVG fällt (vgl. Goricnik, Betriebsverfassungsrechtlicher Versetzungsschutz für "ausgegliederte" Beamte?, RdW 2003/170, m.w.H.).Die einzigen hoheitsrechtlichen Befugnisse, deren Wahrnehmung allenfalls der Tätigkeit der Landesmuseum Joanneum GmbH zugerechnet werden könnten, wäre die Wahrnehmung dienstrechtlicher Angelegenheiten der ihr zugewiesenen Beamten. Deren Ausübung, reicht für sich alleine jedoch keinesfalls aus, um die Landesmuseum Joanneum GmbH in ihrer Gesamtheit als eine "sonstige Verwaltungsstelle" des Landes Steiermark im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG zu qualifizieren. Die Landesmuseum Joanneum GmbH ist vielmehr Rechtsträger eines unter den römisch zwei. Teil des ArbVG fallenden Betriebes. Nach Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG gilt als Betrieb jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Ein Betrieb im Sinne des Paragraph 34, ArbVG muss - neben den anderen dort genannten Voraussetzungen - aber auch über Arbeitnehmer im Sinne des ArbVG verfügen vergleiche dazu Dittrich-Tades, ArbR,
  2. Erg.-Lfg., E. 19 zu Paragraph 34, ArbVG). Auf Grund des weiten Arbeitnehmerbegriffes des Paragraph 36, Absatz eins, ArbVG, wonach es grundsätzlich nur auf ein faktisches Beschäftigungsverhältnis, das durch persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegenüber dem Betriebsinhaber gekennzeichnet ist, im Rahmen eines Betriebes ankommt, sind sohin auch Beamte Arbeitnehmer im Sinne der Betriebsverfassung, wenn sie in einem Betrieb eingegliedert sind, der in den Geltungsbereich des römisch zwei. Teiles des ArbVG fällt vergleiche Goricnik, Betriebsverfassungsrechtlicher Versetzungsschutz für "ausgegliederte" Beamte?, RdW 2003/170, m.w.H.).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.