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{'item': '2004/12/0084'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.01.2005 Geschäftszahl2004/12/0084 RechtssatzBetriebsverfassungsrechtlich wird von einer Versetzung im Sinne des § 101 ArbVG dann gesproc

§ 101Arb

VG). Ist mit der Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden, so bedarf sie

ihrer Rechtswirksamkeit der

stimmung des Betriebsrates. Voraussetzung für die

lässigkeit einer verschlechternden Versetzung ist somit nicht nur die rechtzeitige Verständigung des Betriebsrates

r Ausübung seines Beratungsrechtes, sondern vor allem die Einholung einer

stimmungserklärung, die für die "Rechtswirksamkeit" der nachfolgenden individuellen Maßnahme des Dienstgebers (im vorliegenden Fall die nach dienstrechtlichen Kriterien durchzuführende qualifizierte Verwendungsänderung) konstitutiv ist. Diese Voraussetzung ist für den Bereich öffentlichrechtlicher Bediensteter wohl als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine bescheidförmig

verfügende Personalmaßnahme

deuten. Voraussetzung des

stimmungserfordernisses des Betriebsrates ist aber eine durch die Versetzung bewirkte Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen. Verschlechterung ist jede Änderung

m Nachteil des Arbeitnehmers. In diesem

sammenhang kommen materielle, aber auch immaterielle Nachteile in Betracht. Eine Verschlechterung der "sonstigen Arbeitsbedingungen" bei gleich bleibendem Lohn liegt beispielsweise bereits dann vor, wenn mit der Versetzung der Verlust einer Leiterfunktion verbunden ist oder die Versetzung mit einer Minderung des Ansehens verbunden ist, also gewissermaßen einer "Degradierung" des Arbeitnehmers gleichkommt (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des OGH vom 6. Dezember 1977, Zl. 4 Ob 119/77, aber auch Dittrich-Tades, a.a.O., E. 80.

§ 101Arb

VG). Hingegen liegt eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen nicht vor, wenn durch die Versetzung die Ausübung der Betriebsratstätigkeit erschwert wird (vgl. dazu Dittrich-Tades, a.a.O., E. 109.

§ 101Arb

VG).Betriebsverfassungsrechtlich wird von einer Versetzung im Sinne des Paragraph 101, ArbVG dann gesprochen, wenn entweder der Arbeitsort oder der inhaltliche oder zeitliche Arbeitsbereich des Arbeitnehmers verändert wird. Eine Änderung des Tätigkeitsbereiches ist dann gegeben, wenn sich nicht nur der Umfang, sondern auch Art und Inhalt der Tätigkeit verändern vergleiche dazu Dittrich-Tades, ArbR, 82. Erg.-Lfg., E. 1a. und E 3.

Paragraph 101, ArbVG). Ist mit der Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden, so bedarf sie

ihrer Rechtswirksamkeit der

stimmung des Betriebsrates. Voraussetzung für die

lässigkeit einer verschlechternden Versetzung ist somit nicht nur die rechtzeitige Verständigung des Betriebsrates

r Ausübung seines Beratungsrechtes, sondern vor allem die Einholung einer

stimmungserklärung, die für die "Rechtswirksamkeit" der nachfolgenden individuellen Maßnahme des Dienstgebers (im vorliegenden Fall die nach dienstrechtlichen Kriterien durchzuführende qualifizierte Verwendungsänderung) konstitutiv ist. Diese Voraussetzung ist für den Bereich öffentlichrechtlicher Bediensteter wohl als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine bescheidförmig

verfügende Personalmaßnahme

deuten. Voraussetzung des

stimmungserfordernisses des Betriebsrates ist aber eine durch die Versetzung bewirkte Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen. Verschlechterung ist jede Änderung

m Nachteil des Arbeitnehmers. In diesem

sammenhang kommen materielle, aber auch immaterielle Nachteile in Betracht. Eine Verschlechterung der "sonstigen Arbeitsbedingungen" bei gleich bleibendem Lohn liegt beispielsweise bereits dann vor, wenn mit der Versetzung der Verlust einer Leiterfunktion verbunden ist oder die Versetzung mit einer Minderung des Ansehens verbunden ist, also gewissermaßen einer "Degradierung" des Arbeitnehmers gleichkommt vergleiche beispielsweise das Erkenntnis des OGH vom 6. Dezember 1977, Zl. 4 Ob 119/77, aber auch Dittrich-Tades, a.a.O., E. 80.

Paragraph 101, ArbVG). Hingegen liegt eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen nicht vor, wenn durch die Versetzung die Ausübung der Betriebsratstätigkeit erschwert wird vergleiche dazu Dittrich-Tades, a.a.O., E. 109.

Paragraph 101, ArbVG). (hier: die belangte Behörde unterließ in Verkennung dieser Rechtslage konkrete Feststellungen bezüglich des Arbeits- und Tätigkeitsbereiches des Beschwerdeführeres - eines der Landesmuseum Joanneum GmbH

r Dienstleistung

gewiesenen Beamten - vor und nach der getroffenen Personalmaßnahme, daher Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)(hier: die belangte Behörde unterließ in Verkennung dieser Rechtslage konkrete Feststellungen bezüglich des Arbeits- und Tätigkeitsbereiches des Beschwerdeführeres - eines der Landesmuseum Joanneum GmbH

r Dienstleistung

gewiesenen Beamten - vor und nach der getroffenen Personalmaßnahme, daher Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.