RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.2006 Geschäftszahl2004/12/0113 RechtssatzDass bei der in der Dienstrechts-Novelle 2001 geschaffenen Bestimmung des § 113 Abs. 11 GehG ein offenkundiges Redaktionsversehen unterlaufen ist (Anträge nach Abs. 1 - richtig:Dass bei der in der Dienstrechts-Novelle 2001 geschaffenen Bestimmung des Paragraph 113, Absatz 11, GehG ein offenkundiges Redaktionsversehen unterlaufen ist (Anträge nach Absatz eins, - richtig: Abs. 10 - sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des
- Juli 2002 gestellt werden) vermag nichts daran zu ändern, dass ein derartiger Antrag bereits mit
- Juli 2001 hätte gestellt werden können. Auch kann sich § 113 Abs. 11 GehG idF der Dienstrechts-Novelle 2001 schon auf Grund des Wortlautes von § 113 Abs. 1 GehG nicht auf diesen beziehen. § 113 Abs. 1 idF der Novelle BGBl. I Nr. 123/1998 enthält nämlich eine lex specialis für den Fall der Rückkehr aus einer ausgegliederten Einrichtung in den Bundesdienst, indem er die begrenzte Vollanrechnung von derartigen "externen Zeiten" bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren vorsieht. Da diese "Rückkehr" infolge Beendigung des früheren Bundesdienstverhältnisses durch neuerliche Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erfolgt, hat die Anrechnung von Amts wegen bei der aus diesem Anlass erfolgenden Feststellung des Vorrückungsstichtages (nach § 12 Abs. 9 GehG) zu geschehen. § 113 Abs. 1 GehG kennt somit kein Antragserfordernis und hat einen zeitlich unbegrenzten Anwendungsbereich. Schließlich verweisen die Materialien (636 der Beilagen XXI. GP, S. 77) im Zusammenhang mit § 113 Abs. 10 bis 15 GehG darauf, dass die Antragsfrist bis
- Juli 2002 läuft und später gestellte Anträge zurückzuweisen sind. Dementsprechend wird in den Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2002 (1066 der Beilagen XXI. GP, S. 59) zu § 113 Abs. 11 GehG idF der Novelle BGBl. I Nr. 87/2002 klar gestellt, dass in § 113 Abs. 11 lediglich ein Fehlzitat berichtigt wurde. Abzustellen ist somit - wie schon der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat - auf einen Zeitraum zwischen
- Juli 2001 und
- Juli 2002.Absatz 10, - sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des
- Juli 2002 gestellt werden) vermag nichts daran zu ändern, dass ein derartiger Antrag bereits mit
- Juli 2001 hätte gestellt werden können. Auch kann sich Paragraph 113, Absatz 11, GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001 schon auf Grund des Wortlautes von Paragraph 113, Absatz eins, GehG nicht auf diesen beziehen. Paragraph 113, Absatz eins, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, enthält nämlich eine lex specialis für den Fall der Rückkehr aus einer ausgegliederten Einrichtung in den Bundesdienst, indem er die begrenzte Vollanrechnung von derartigen "externen Zeiten" bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren vorsieht. Da diese "Rückkehr" infolge Beendigung des früheren Bundesdienstverhältnisses durch neuerliche Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erfolgt, hat die Anrechnung von Amts wegen bei der aus diesem Anlass erfolgenden Feststellung des Vorrückungsstichtages (nach Paragraph 12, Absatz 9, GehG) zu geschehen. Paragraph 113, Absatz eins, GehG kennt somit kein Antragserfordernis und hat einen zeitlich unbegrenzten Anwendungsbereich. Schließlich verweisen die Materialien (636 der Beilagen römisch 21 . GP, S. 77) im Zusammenhang mit Paragraph 113, Absatz 10 bis 15 GehG darauf, dass die Antragsfrist bis
- Juli 2002 läuft und später gestellte Anträge zurückzuweisen sind. Dementsprechend wird in den Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2002 (1066 der Beilagen römisch 21 . GP, S. 59) zu Paragraph 113, Absatz 11, GehG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, klar gestellt, dass in Paragraph 113, Absatz 11, lediglich ein Fehlzitat berichtigt wurde. Abzustellen ist somit - wie schon der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat - auf einen Zeitraum zwischen
- Juli 2001 und
- Juli 2002.