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{'item': '2004/12/0118'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2007 Geschäftszahl2004/12/0118 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2003/12/0173 E

  1. Jänner 2004 RS 3 (Hier: Nichts anderes gilt für den Beschwerdefall, in dem ausgesprochen wurde, die Befolgung einer Weisung mit dem Inhalt einer Verwendungsänderung gehöre zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 2007, Zl. 2004/12/0135, in dem ausgesprochen wurde, dass ein Bescheid, mit dem über die Rechtmäßigkeit einer Verwendungsänderung abgesprochen wurde, eine Angelegenheit des § 40 BDG 1979 betreffe). Es liegen somit sämtliche Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Berufungskommission vor, nämlich ein in erster Instanz ergangener Bescheid, der eine Angelegenheit des § 40 BDG 1979 betrifft. Die Anrufung des VwGH ist demnach ungeachtet der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung ausgeschlossen.)(Hier: Nichts anderes gilt für den Beschwerdefall, in dem ausgesprochen wurde, die Befolgung einer Weisung mit dem Inhalt einer Verwendungsänderung gehöre zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  3. Mai 2007, Zl. 2004/12/0135, in dem ausgesprochen wurde, dass ein Bescheid, mit dem über die Rechtmäßigkeit einer Verwendungsänderung abgesprochen wurde, eine Angelegenheit des Paragraph 40, BDG 1979 betreffe). Es liegen somit sämtliche Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Berufungskommission vor, nämlich ein in erster Instanz ergangener Bescheid, der eine Angelegenheit des Paragraph 40, BDG 1979 betrifft. Die Anrufung des VwGH ist demnach ungeachtet der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung ausgeschlossen.) StammrechtssatzNach der Verfassungsbestimmung des § 41a Abs. 6 BDG 1979 entscheidet die Berufungskommission über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten u.a. der §§ 38 und 40 BDG
  4. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt den Begriff "Angelegenheiten der §§ 38, 40 BDG 1979" in § 41a Abs. 6 BDG 1979 weit aus. Hiezu zählt nicht nur die bescheidförmige Verfügung einer Versetzung oder Verwendungsänderung durch die Dienstbehörde, sondern etwa auch deren Entscheidung über den Antrag eines Beamten, festzustellen, ob eine qualifizierte oder schlichte Verwendungsänderung vorliegt (Hinweis E 29.3.2000, 99/12/0323, VwSlg 15389 A/2000). Dies gilt auch in Ansehung von Formalentscheidungen über derartige Feststellungsanträge, wie etwa die Zurückweisung eines solchen mangels rechtlichen Interesses (Hinweis E 19.11.2002, 2000/12/0139).Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG 1979 entscheidet die Berufungskommission über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten u.a. der Paragraphen 38 und 40 BDG
  5. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt den Begriff "Angelegenheiten der Paragraphen 38, 40, BDG 1979" in Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG 1979 weit aus. Hiezu zählt nicht nur die bescheidförmige Verfügung einer Versetzung oder Verwendungsänderung durch die Dienstbehörde, sondern etwa auch deren Entscheidung über den Antrag eines Beamten, festzustellen, ob eine qualifizierte oder schlichte Verwendungsänderung vorliegt (Hinweis E 29.3.2000, 99/12/0323, VwSlg 15389 A/2000). Dies gilt auch in Ansehung von Formalentscheidungen über derartige Feststellungsanträge, wie etwa die Zurückweisung eines solchen mangels rechtlichen Interesses (Hinweis E 19.11.2002, 2000/12/0139). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/12/0120 2004/12/0119

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.