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{'item': '2004/12/0130'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.11.2005 Geschäftszahl2004/12/0130 RechtssatzMit Erkenntnis vom

  1. Juni 2004, G 27/04, G 45/04 und G 46/04, hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen bzw. auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes den § 15a Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, als verfassungswidrig aufgehoben. Weiters sprach er aus, dass § 15a Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. Nr. 86, wieder in Kraft tritt. Der Bundeskanzler wurde zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Mit Kundmachung vom
  2. Juli 2004, BGBl. II Nr. 88/2004, wurde der Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und § 65 VerfGG im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die Bestimmung des § 15a Abs. 1 BDG 1979, die bis zur Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt, somit bis zum
  3. Juli 2004, dem Rechtsbestand angehörte. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am
  4. Juni 2004, somit vor der Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt am
  5. Juli 2004 zugestellt. Der Fall des Beschwerdeführers ist kein Anlassfall gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG. Die alte Rechtslage war daher weiterhin auf ihn anzuwenden. Eine neuerliche Anfechtung der als verfassungswidrig festgestellten Bestimmung aus Anlass der vorliegenden Beschwerde ist nicht zulässig (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  6. April 1998, 96/08/0295, vom
  7. März 1993, 92/09/0230, und vom
  8. Februar 1992, 91/09/0241).Mit Erkenntnis vom
  9. Juni 2004, G 27/04, G 45/04 und G 46/04, hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen bzw. auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes den Paragraph 15 a, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. römisch eins Nr. 87, als verfassungswidrig aufgehoben. Weiters sprach er aus, dass Paragraph 15 a, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. Nr. 86, wieder in Kraft tritt. Der Bundeskanzler wurde zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet. Mit Kundmachung vom
  10. Juli 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2004,, wurde der Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 140, Absatz 5 und 6 B-VG und gemäß Paragraph 64, Absatz 2 und Paragraph 65, VerfGG im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die Bestimmung des Paragraph 15 a, Absatz eins, BDG 1979, die bis zur Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt, somit bis zum
  11. Juli 2004, dem Rechtsbestand angehörte. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am
  12. Juni 2004, somit vor der Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt am
  13. Juli 2004 zugestellt. Der Fall des Beschwerdeführers ist kein Anlassfall gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG. Die alte Rechtslage war daher weiterhin auf ihn anzuwenden. Eine neuerliche Anfechtung der als verfassungswidrig festgestellten Bestimmung aus Anlass der vorliegenden Beschwerde ist nicht zulässig vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  14. April 1998, 96/08/0295, vom
  15. März 1993, 92/09/0230, und vom
  16. Februar 1992, 91/09/0241).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.