RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.12.2004 Geschäftszahl2004/12/0136 RechtssatzDurch § 12 Abs. 2b KUG sollte eine Anpassung an die durch § 15g Abs. 4 MSchG idF BGBl. I Nr. 153/1999 geschaffenen Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung vorgenommen werden. Wie die Materialien zur zuletzt genannten Bestimmung (RV 1768 Blg Nr. XX. GP 26
- f)unzweifelhaft erkennen lassen, sollte sich bei Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung an Stelle von Karenzurlaub schon vor dem ersten Geburtstag des Kindes das Recht auf Teilzeitbeschäftigung nicht bloß um den vor dem ersten Geburtstag des Kindes gelegenen Zeitraum, sondern darüber hinaus um einen entsprechenden Zeitraum im Anschluss an die in § 15g Abs. 3 MSchG vorgenommene Befristung verlängern. Aus dem systematischen Zusammenhang des § 12 KUG ist somit erkennbar, dass sich die in § 12 Abs. 2b KUG angeordnete Fristverlängerung auf jene Anspruchsdauer gemäß § 12 Abs. 2 KUG bezieht, innerhalb derer für das jeweilige Kind Karenzurlaubsgeld gebühren würde, wäre die Teilzeitbeschäftigung unmittelbar nach dem Ablauf des 1. Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen worden. Diese zuletzt genannte Frist ist aber für Kinder, die zwischen dem 30. Juni 2000 und dem 1. Jänner 2002 geboren sind, bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes modifiziert worden. Die so modifizierte Frist verlängert sich somit bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 2b KUG um jene Anzahl von Monaten, in denen vor Vollendung des 1. Lebensjahres Karenz nicht in Anspruch genommen wurde. Diese Auslegung findet ihre Stütze insbesondere auch in einem Vergleich mit den entsprechenden Regelungen des KGG (weitere Ausführungen im Erkenntnis).Durch Paragraph 12, Absatz 2 b, KUG sollte eine Anpassung an die durch Paragraph 15 g, Absatz 4, MSchG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1999, geschaffenen Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung vorgenommen werden. Wie die Materialien zur zuletzt genannten Bestimmung Regierungsvorlage 1768 Blg Nr. römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 26
- f)unzweifelhaft erkennen lassen, sollte sich bei Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung an Stelle von Karenzurlaub schon vor dem ersten Geburtstag des Kindes das Recht auf Teilzeitbeschäftigung nicht bloß um den vor dem ersten Geburtstag des Kindes gelegenen Zeitraum, sondern darüber hinaus um einen entsprechenden Zeitraum im Anschluss an die in Paragraph 15 g, Absatz 3, MSchG vorgenommene Befristung verlängern. Aus dem systematischen Zusammenhang des Paragraph 12, KUG ist somit erkennbar, dass sich die in Paragraph 12, Absatz 2 b, KUG angeordnete Fristverlängerung auf jene Anspruchsdauer gemäß Paragraph 12, Absatz 2, KUG bezieht, innerhalb derer für das jeweilige Kind Karenzurlaubsgeld gebühren würde, wäre die Teilzeitbeschäftigung unmittelbar nach dem Ablauf des 1. Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen worden. Diese zuletzt genannte Frist ist aber für Kinder, die zwischen dem 30. Juni 2000 und dem 1. Jänner 2002 geboren sind, bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes modifiziert worden. Die so modifizierte Frist verlängert sich somit bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 2 b, KUG um jene Anzahl von Monaten, in denen vor Vollendung des 1. Lebensjahres Karenz nicht in Anspruch genommen wurde. Diese Auslegung findet ihre Stütze insbesondere auch in einem Vergleich mit den entsprechenden Regelungen des KGG (weitere Ausführungen im Erkenntnis).