RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.12.2004 Geschäftszahl2004/12/0136 RechtssatzDurch die Neufassung des § 11 Abs. 3 KGG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001 erhöhte sich das Höchstausmaß der Gewährung des Karenzgeldes gemäß § 11 Abs. 1 KGG auf Grund von Geburten ab dem
- Juli 2000 um 365 Tage, also auf ein Gesamtausmaß von etwa zweieinhalb Jahren. Dies bedeutet unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 6 KGG, dass nach der neuen Rechtslage Karenzgeld bei sofortiger Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung nach Beendigung der Mutterschutzfrist für die Dauer von fünf Jahren abzüglich der Mutterschutzfrist zusteht. Zum selben Ergebnis gelangt man auf Basis der hier vertretenen Auslegung auch für das Regelungssystem des § 12 Abs. 1 und 2b KUG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Z. 8 KUG. Die in der letztgenannten Bestimmung festgelegte Frist bis zur Beendigung des
- Lebensjahres des Kindes würde dann aus dem Grunde des § 12 Abs. 2b KUG bei sofortiger Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung nach Ablauf der Mutterschutzfrist zu einer Verlängerung der Bezugsdauer des Karenzurlaubsgeldes bis zur Vollendung des
- Lebensjahres des Kindes führen. Dies entspricht genau der in der gleichen Konstellation erfolgten Verlängerung der Bezugsdauer des Karenzgeldes nach § 11 KGG für die von dieser Bestimmung betroffenen Frauen, deren Kinder ab dem
- Juli 2000 geboren wurden. Die Rechtslage gestaltet sich für alle ab dem
- Juli 2000 geborenen Kinder damit auch insoferne vergleichbar, als Karenzgeld bzw. Karenzurlaubsgeld auch für Zeiträume bezogen werden kann, in denen ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 15h Abs. 2, 3 und 4 MSchG nicht besteht, dieselbe jedoch auf Grund eines anderen Titels - bei Beamtinnen infolge einer Herabsetzung der Dienstzeit nach § 50b BDG 1979 (vgl. § 39 Abs. 1 Z. 7 KUG), bei anderen Dienstnehmerinnen auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 15h Abs. 1 MSchG - geleistet werden darf.Durch die Neufassung des Paragraph 11, Absatz 3, KGG durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, erhöhte sich das Höchstausmaß der Gewährung des Karenzgeldes gemäß Paragraph 11, Absatz eins, KGG auf Grund von Geburten ab dem
- Juli 2000 um 365 Tage, also auf ein Gesamtausmaß von etwa zweieinhalb Jahren. Dies bedeutet unter Berücksichtigung des Paragraph 11, Absatz 6, KGG, dass nach der neuen Rechtslage Karenzgeld bei sofortiger Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung nach Beendigung der Mutterschutzfrist für die Dauer von fünf Jahren abzüglich der Mutterschutzfrist zusteht. Zum selben Ergebnis gelangt man auf Basis der hier vertretenen Auslegung auch für das Regelungssystem des Paragraph 12, Absatz eins und 2 b KUG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, KUG. Die in der letztgenannten Bestimmung festgelegte Frist bis zur Beendigung des
- Lebensjahres des Kindes würde dann aus dem Grunde des Paragraph 12, Absatz 2 b, KUG bei sofortiger Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung nach Ablauf der Mutterschutzfrist zu einer Verlängerung der Bezugsdauer des Karenzurlaubsgeldes bis zur Vollendung des
- Lebensjahres des Kindes führen. Dies entspricht genau der in der gleichen Konstellation erfolgten Verlängerung der Bezugsdauer des Karenzgeldes nach Paragraph 11, KGG für die von dieser Bestimmung betroffenen Frauen, deren Kinder ab dem
- Juli 2000 geboren wurden. Die Rechtslage gestaltet sich für alle ab dem
- Juli 2000 geborenen Kinder damit auch insoferne vergleichbar, als Karenzgeld bzw. Karenzurlaubsgeld auch für Zeiträume bezogen werden kann, in denen ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 h, Absatz 2, 3 und 4 MSchG nicht besteht, dieselbe jedoch auf Grund eines anderen Titels - bei Beamtinnen infolge einer Herabsetzung der Dienstzeit nach Paragraph 50 b, BDG 1979 vergleiche Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 7, KUG), bei anderen Dienstnehmerinnen auf Grund einer Vereinbarung gemäß Paragraph 15 h, Absatz eins, MSchG - geleistet werden darf.