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{'item': '2004/12/0137'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2004 Geschäftszahl2004/12/0137 RechtssatzNach dem der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde liegenden Antrag der Beschwerdeführerin sollte der datumsmäßige Beginn des zu bewilligenden Karenzurlaubes in Abhängigkeit davon festgelegt werden, ob der

  1. Jänner 2005 als "Zwickeltag" ohnedies bereits unterrichtsfrei sein werde. Damit liegen in Wahrheit aber zwei, jeweils von einer außerprozessualen Bedingung, nämlich der Unterrichtsfreiheit des
  2. Jänner 2005, abhängige Anträge vor, nämlich zum einen ein Antrag auf Gewährung von Karenzurlaub vom
  3. Jänner 2005 bis
  4. Februar 2005 unter der Bedingung, dass der
  5. Jänner 2005 nicht unterrichtsfrei sein sollte, bzw. ein solcher auf Gewährung eines Karenzurlaubes vom
  6. Jänner 2005 bis
  7. Februar 2005 unter der Bedingung, dass der
  8. Jänner 2005 unterrichtsfrei sein sollte. Eine derartige Antragstellung ist jedoch als eine von einer außerprozessualen Bedingung abhängige Prozesshandlung unzulässig (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom
  9. April 1983, Zl. 82/10/0197, vom
  10. März 1994, Zl. 93/05/0117, und vom
  11. Juni 1996, Zl. 94/04/0183). Da die Abweisung der unzulässigen Anträge an Stelle ihrer gebotenen Zurückweisung eine Sperrwirkung in Ansehung zulässiger Neuanträge auf Gewährung von Karenzurlaub, sei es für die oben erst-, sei es für die oben zweitgenannte Periode entfalten würde, verletzt der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin in ihren Rechten, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war.Nach dem der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde liegenden Antrag der Beschwerdeführerin sollte der datumsmäßige Beginn des zu bewilligenden Karenzurlaubes in Abhängigkeit davon festgelegt werden, ob der
  12. Jänner 2005 als "Zwickeltag" ohnedies bereits unterrichtsfrei sein werde. Damit liegen in Wahrheit aber zwei, jeweils von einer außerprozessualen Bedingung, nämlich der Unterrichtsfreiheit des
  13. Jänner 2005, abhängige Anträge vor, nämlich zum einen ein Antrag auf Gewährung von Karenzurlaub vom
  14. Jänner 2005 bis
  15. Februar 2005 unter der Bedingung, dass der
  16. Jänner 2005 nicht unterrichtsfrei sein sollte, bzw. ein solcher auf Gewährung eines Karenzurlaubes vom
  17. Jänner 2005 bis
  18. Februar 2005 unter der Bedingung, dass der
  19. Jänner 2005 unterrichtsfrei sein sollte. Eine derartige Antragstellung ist jedoch als eine von einer außerprozessualen Bedingung abhängige Prozesshandlung unzulässig vergleiche hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom
  20. April 1983, Zl. 82/10/0197, vom
  21. März 1994, Zl. 93/05/0117, und vom
  22. Juni 1996, Zl. 94/04/0183). Da die Abweisung der unzulässigen Anträge an Stelle ihrer gebotenen Zurückweisung eine Sperrwirkung in Ansehung zulässiger Neuanträge auf Gewährung von Karenzurlaub, sei es für die oben erst-, sei es für die oben zweitgenannte Periode entfalten würde, verletzt der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin in ihren Rechten, sodass er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.