RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2004 Geschäftszahl2004/12/0137 RechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof in dem zur (dem § 58 Abs. 1 LDG 1984) vergleichbaren Bestimmung des § 75 Abs. 1 BDG 1979 ergangenen Erkenntnis vom
- Mai 1997, Zl. 94/12/0240, ausgesprochen hat, besteht die Ermessensentscheidung in einer Abwägung der für bzw. gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden dienstlichen bzw. privaten Interessen. Im Rahmen einer von einer Berufungsbehörde gemäß § 1 Abs. 1 DVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG getroffenen Sachentscheidung hat die Berufungsbehörde das Ermessen selbst zu üben. In diesem Zusammenhang hat sie, wenn sie nicht ausdrücklich die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides übernimmt, in ihrem Bescheid die für bzw. gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden Interessen darzustellen und sodann gegeneinander abzuwägen, wobei in Ansehung der Gewichtung dieser Interessen ein Ermessensspielraum der Behörde besteht.Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zur (dem Paragraph 58, Absatz eins, LDG 1984) vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 ergangenen Erkenntnis vom
- Mai 1997, Zl. 94/12/0240, ausgesprochen hat, besteht die Ermessensentscheidung in einer Abwägung der für bzw. gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden dienstlichen bzw. privaten Interessen. Im Rahmen einer von einer Berufungsbehörde gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DVG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG getroffenen Sachentscheidung hat die Berufungsbehörde das Ermessen selbst zu üben. In diesem Zusammenhang hat sie, wenn sie nicht ausdrücklich die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides übernimmt, in ihrem Bescheid die für bzw. gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden Interessen darzustellen und sodann gegeneinander abzuwägen, wobei in Ansehung der Gewichtung dieser Interessen ein Ermessensspielraum der Behörde besteht. (hier: Diesen Kriterien wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht, beruft er sich doch als gegen die Erteilung des Karenzurlaubes sprechenden Grund lediglich auf ein nicht näher ausgeführtes "hohes öffentliches Interesse an einer geregelten Unterrichtserteilung". Sollte - was nicht klar erkennbar ist - die belangte Behörde damit das pädagogische Interesse am Unterbleiben von Supplierungen für dienstabwesende Begleitlehrer gemeint haben und damit im Gegensatz zum Wortlaut der Äußerung des Schulleiters darin eine gewisse Beeinträchtigung pädagogischer Zielsetzungen angenommen haben, so könnte der Verwaltungsgerichtshof einer solchen Annahme nicht entgegen treten. In Ansehung der Gewichtung eines solchen gegen die Erteilung des Karenzurlaubes sprechenden, wenn auch nicht zwingenden dienstlichen Interesses gegenüber den von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren für die Erteilung des Karenzurlaubes ins Treffen geführten dienstlichen und privaten Interessen vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass bei der nach der Aktenlage vorliegenden Fallkonstellation sowohl die Genehmigung als auch die Versagung des Karenzurlaubes im Ermessensspielraum der Dienstbehörde gelegen wäre.)