← Österreich

{'item': '2004/12/0138'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.04.2005 Geschäftszahl2004/12/0138 RechtssatzDer Beschwerdeführer ist Leiter der Bundeshandelsakademie (HAK), der Bundeshandelsschule (HAS) und der Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe (FSW) in Gmünd. Als Rechtsgrundlage für die Zuweisung des Beschwerdeführers zu einer weiteren Schule käme allenfalls § 210 BDG 1979 (in Verbindung mit § 208 leg. cit.) in Betracht, welcher es der Dienstbehörde aus wichtigen dienstlichen Gründen gestattet, einen Lehrer vorübergehend zusätzlich auch an einer anderen Schule zu verwenden. Rechtens hätte somit eine zusätzliche Verwendung des Beschwerdeführers als Leiter einer weiteren Schule nur vorübergehend, und zwar in Form eines Dienstauftrages (einer Weisung) der gemäß § 23 Abs. 5 PrivSchG zur Zuweisung zuständigen Stelle angeordnet werden dürfen. Wäre - wie der Beschwerdeführer behauptet - eine Zuweisung auf Dauer erfolgt, so wäre ein diesbezüglicher Dienstauftrag zwar rechtswidrig, was jedoch im Falle seiner Befolgung durch den Beschwerdeführer keinen Einfluss auf die Gebührlichkeit der Dienstzulage aus Anlass eines solchen rechtswidrigen Betrauungsvorganges gehabt hätte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom

  1. März 2003, Zl. 2002/12/0335). Aus denselben Erwägungen kann es dahinstehen, ob - wie die belangte Behörde meint - e contrario aus § 18 PrivSchG die Unzulässigkeit der Zuweisung von Bundeslehrern als lebende Subvention zum Zwecke der Leitung einer nicht konfessionellen Privatschule abzuleiten wäre, bzw. ob eine solche Zuweisung vor dem Hintergrund des Stellenplanes im Falle des Beschwerdeführers rechtens gewesen wäre. Maßgeblich ist allein, ob sie erfolgte.Der Beschwerdeführer ist Leiter der Bundeshandelsakademie (HAK), der Bundeshandelsschule (HAS) und der Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe (FSW) in Gmünd. Als Rechtsgrundlage für die Zuweisung des Beschwerdeführers zu einer weiteren Schule käme allenfalls Paragraph 210, BDG 1979 (in Verbindung mit Paragraph 208, leg. cit.) in Betracht, welcher es der Dienstbehörde aus wichtigen dienstlichen Gründen gestattet, einen Lehrer vorübergehend zusätzlich auch an einer anderen Schule zu verwenden. Rechtens hätte somit eine zusätzliche Verwendung des Beschwerdeführers als Leiter einer weiteren Schule nur vorübergehend, und zwar in Form eines Dienstauftrages (einer Weisung) der gemäß Paragraph 23, Absatz 5, PrivSchG zur Zuweisung zuständigen Stelle angeordnet werden dürfen. Wäre - wie der Beschwerdeführer behauptet - eine Zuweisung auf Dauer erfolgt, so wäre ein diesbezüglicher Dienstauftrag zwar rechtswidrig, was jedoch im Falle seiner Befolgung durch den Beschwerdeführer keinen Einfluss auf die Gebührlichkeit der Dienstzulage aus Anlass eines solchen rechtswidrigen Betrauungsvorganges gehabt hätte vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  2. März 2003, Zl. 2002/12/0335). Aus denselben Erwägungen kann es dahinstehen, ob - wie die belangte Behörde meint - e contrario aus Paragraph 18, PrivSchG die Unzulässigkeit der Zuweisung von Bundeslehrern als lebende Subvention zum Zwecke der Leitung einer nicht konfessionellen Privatschule abzuleiten wäre, bzw. ob eine solche Zuweisung vor dem Hintergrund des Stellenplanes im Falle des Beschwerdeführers rechtens gewesen wäre. Maßgeblich ist allein, ob sie erfolgte.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.