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{'item': '2004/12/0138'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.04.2005 Geschäftszahl2004/12/0138 RechtssatzJedes, den Erklärungswert einer Betrauung aufweisende Verhalten müsste einem für die Zuweisung gemäß § 23 Abs. 5 PrivSchG zuständigen Vorgesetzten zurechenbar sein. Hieraus folgt, dass Betrauungen seitens des privaten Schulerhalters für sich allein genommen nicht geeignet wären, die Rechtsfolgen des § 59 Abs. 1 GehG 1956 auszulösen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom

  1. März 1996, Zl. 94/12/0051, und vom
  2. September 1998, Zl. 95/12/0086). Im vorliegenden Fall wurde dem Landesschulrat für Niederösterreich (LSR) die Bestellung des Beschwerdeführers zum Leiter der Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe angezeigt und von diesem mit Bescheid vom
  3. September 1996 nicht untersagt. Darüber hinaus wurde ihm seitens des LSR hiefür auch über das Schuljahr 1996/97, in Ansehung dessen die Schulerhalterschaft nach den Bescheidfeststellungen und dem Akteninhalt dunkel bleibt, hinaus eine Leiterzulage angewiesen. Die Gründe hiefür wären von der belangten Behörde zu erforschen gewesen. Hätte - worüber positive oder negative Feststellungen zu treffen gewesen wären - ein Organwalter der gemäß § 23 Abs. 5 PrivSchG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes zuständigen Schulbehörde sowohl von der Leitertätigkeit des Beschwerdeführers als auch von der tatsächlichen Auszahlung der Dienstzulage (auch über das Schuljahr 1996/97 hinaus) Kenntnis gehabt und diese geduldet, so wäre darin eine schlüssige dienstrechtliche Betrauung gemäß § 59 GehG 1956 (welche von der jedenfalls vom Privatschulerhalter vorzunehmenden Bestellung in die Funktion des Leiters der Privatschule gemäß § 5 Abs. 1 PrivSchG zu unterscheiden ist) zu erblicken gewesen. Diesfalls wäre es aber unzutreffend die Gebührlichkeit der Dienstzulage mit der Begründung zu verneinen, eine wirksame dienstrechtliche Betrauung des Beschwerdeführers mit der entsprechenden Leitungsfunktion liege nicht vor.Jedes, den Erklärungswert einer Betrauung aufweisende Verhalten müsste einem für die Zuweisung gemäß Paragraph 23, Absatz 5, PrivSchG zuständigen Vorgesetzten zurechenbar sein. Hieraus folgt, dass Betrauungen seitens des privaten Schulerhalters für sich allein genommen nicht geeignet wären, die Rechtsfolgen des Paragraph 59, Absatz eins, GehG 1956 auszulösen vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom
  4. März 1996, Zl. 94/12/0051, und vom
  5. September 1998, Zl. 95/12/0086). Im vorliegenden Fall wurde dem Landesschulrat für Niederösterreich (LSR) die Bestellung des Beschwerdeführers zum Leiter der Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe angezeigt und von diesem mit Bescheid vom
  6. September 1996 nicht untersagt. Darüber hinaus wurde ihm seitens des LSR hiefür auch über das Schuljahr 1996/97, in Ansehung dessen die Schulerhalterschaft nach den Bescheidfeststellungen und dem Akteninhalt dunkel bleibt, hinaus eine Leiterzulage angewiesen. Die Gründe hiefür wären von der belangten Behörde zu erforschen gewesen. Hätte - worüber positive oder negative Feststellungen zu treffen gewesen wären - ein Organwalter der gemäß Paragraph 23, Absatz 5, PrivSchG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes zuständigen Schulbehörde sowohl von der Leitertätigkeit des Beschwerdeführers als auch von der tatsächlichen Auszahlung der Dienstzulage (auch über das Schuljahr 1996/97 hinaus) Kenntnis gehabt und diese geduldet, so wäre darin eine schlüssige dienstrechtliche Betrauung gemäß Paragraph 59, GehG 1956 (welche von der jedenfalls vom Privatschulerhalter vorzunehmenden Bestellung in die Funktion des Leiters der Privatschule gemäß Paragraph 5, Absatz eins, PrivSchG zu unterscheiden ist) zu erblicken gewesen. Diesfalls wäre es aber unzutreffend die Gebührlichkeit der Dienstzulage mit der Begründung zu verneinen, eine wirksame dienstrechtliche Betrauung des Beschwerdeführers mit der entsprechenden Leitungsfunktion liege nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.