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{'item': '2004/12/0140'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.12.2004 Geschäftszahl2004/12/0140 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/12/0187 E 17. August 2000 RS 3 (hier: ohne Klammerausdruck im letzten Satz) StammrechtssatzUnter Zugrundelegung einer typologischen Betrachtung hat der Gesetzgeber den Regelfall vor Augen, dass der Beamte im Zeitpunkt seiner Antragstellung nach § 14 Abs 1 BDG 1979 vom Vorliegen seiner Dienstunfähigkeit nach Abs 3 ausgeht und das Zutreffen dieser Auffassung in einem ordentlichen Ermittlungsverfahren (vgl dazu insbesondere § 14 Abs 4 BDG 1979) von der Dienstbehörde zu prüfen ist. Erweist sich der Antrag nach Auffassung der Dienstbehörde als berechtigt, ist nach dem Konzept des § 14 BDG 1979 die Ruhestandsversetzung durch (rechtsgestaltenden) Bescheid mit Wirkung pro futuro (vgl dazu § 14 Abs 5 BDG 1979) auszusprechen. Daraus ist abzuleiten, dass der Beamte weder ein Recht auf Ruhestandsversetzung zu einem von ihm genannten Ende eines (in der Zukunft liegenden) Kalendermonates hat noch den für die Wirksamkeit der auf Grund seines Antrages erfolgten Ruhestandsversetzung maßgebenden Zeitpunkt mit dem Vorbringen überprüfen lassen kann, das Vorliegen der Voraussetzungen stünde zu diesem Termin noch nicht hinreichend fest. Nach dem Zeitpunkt der Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides richtet sich - jedenfalls im Normalfall - der Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginn der Ruhestandsversetzung nach der ersten Regel nach § 14 Abs 5 BDG 1979, wenn die oberste Dienstbehörde in erster und letzter Instanz die Ruhestandsversetzung ausgesprochen hat (vgl dazu auch die Neufassung des § 1 Abs 1 Z 5 DVV 1981 durch die Novelle BGBl Nr 540/1995 und die Übergangsbestimmung für bereits am 1.9.1995 anhängige Verfahren nach § 5 Abs 3 DVV 1981).Unter Zugrundelegung einer typologischen Betrachtung hat der Gesetzgeber den Regelfall vor Augen, dass der Beamte im Zeitpunkt seiner Antragstellung nach Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 vom Vorliegen seiner Dienstunfähigkeit nach Absatz 3, ausgeht und das Zutreffen dieser Auffassung in einem ordentlichen Ermittlungsverfahren vergleiche dazu insbesondere Paragraph 14, Absatz 4, BDG 1979) von der Dienstbehörde zu prüfen ist. Erweist sich der Antrag nach Auffassung der Dienstbehörde als berechtigt, ist nach dem Konzept des Paragraph 14, BDG 1979 die Ruhestandsversetzung durch (rechtsgestaltenden) Bescheid mit Wirkung pro futuro vergleiche dazu Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979) auszusprechen. Daraus ist abzuleiten, dass der Beamte weder ein Recht auf Ruhestandsversetzung zu einem von ihm genannten Ende eines (in der Zukunft liegenden) Kalendermonates hat noch den für die Wirksamkeit der auf Grund seines Antrages erfolgten Ruhestandsversetzung maßgebenden Zeitpunkt mit dem Vorbringen überprüfen lassen kann, das Vorliegen der Voraussetzungen stünde zu diesem Termin noch nicht hinreichend fest. Nach dem Zeitpunkt der Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides richtet sich - jedenfalls im Normalfall - der Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginn der Ruhestandsversetzung nach der ersten Regel nach Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979, wenn die oberste Dienstbehörde in erster und letzter Instanz die Ruhestandsversetzung ausgesprochen hat vergleiche dazu auch die Neufassung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, DVV 1981 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr 540 aus 1995, und die Übergangsbestimmung für bereits am 1.9.1995 anhängige Verfahren nach Paragraph 5, Absatz 3, DVV 1981).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.