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{'item': '2004/12/0145'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.01.2005 Geschäftszahl2004/12/0145 RechtssatzEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kam es bei der Beantwortung der Frage, ob ihm guter Glaube im Sinn des § 13a Abs. 1 GehG 1956 zuzubilligen war, nach der Theorie der objektiven Erkennbarkeit nicht auf sein subjektives Wissen um die Unrechtmäßigkeit der Leistung, sondern darauf an, dass der Irrtum der belangten Behörde in der offensichtlich unrichtigen Anwendung des § 90 Abs. 1 zweiter Satz GehG 1956 - deren Auslegung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keine Zweifel lässt - bestand. Schon in Anbetracht des eindeutigen Wortlautes des § 90 Abs. 1 zweiter Satz GehG 1956 wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, die Unrechtmäßigkeit der angewiesenen Abfertigung zu erkennen. Der objektiven Erkennbarkeit des Übergenusses tat insbesondere auch nicht die in der Beschwerde zitierte Informationsbroschüre Abbruch, nahm diese doch nach den Behauptungen der Beschwerde auf den Fall der "unmittelbaren Übernahme" in ein Dienstverhältnis zum Bund Bedacht, ohne eine Aussage über die Gebührlichkeit einer Abfertigung nach § 90 GehG 1956 für den Fall abzugeben, dass die Militärperson auf Zeit bereits im Zeitpunkt des Ablaufes des befristeten Dienstverhältnisses in einem weiteren Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft stand. In Anbetracht des eindeutigen Wortlautes des § 90 Abs. 1 zweiter Satz GehG 1956 waren allfällige gegenteilige Auskünfte der - ebenfalls in einem Irrtum verfangenen - Behörde nicht geeignet, die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle und somit des Übergenusses zu beseitigen.Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kam es bei der Beantwortung der Frage, ob ihm guter Glaube im Sinn des Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG 1956 zuzubilligen war, nach der Theorie der objektiven Erkennbarkeit nicht auf sein subjektives Wissen um die Unrechtmäßigkeit der Leistung, sondern darauf an, dass der Irrtum der belangten Behörde in der offensichtlich unrichtigen Anwendung des Paragraph 90, Absatz eins, zweiter Satz GehG 1956 - deren Auslegung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keine Zweifel lässt - bestand. Schon in Anbetracht des eindeutigen Wortlautes des Paragraph 90, Absatz eins, zweiter Satz GehG 1956 wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, die Unrechtmäßigkeit der angewiesenen Abfertigung zu erkennen. Der objektiven Erkennbarkeit des Übergenusses tat insbesondere auch nicht die in der Beschwerde zitierte Informationsbroschüre Abbruch, nahm diese doch nach den Behauptungen der Beschwerde auf den Fall der "unmittelbaren Übernahme" in ein Dienstverhältnis zum Bund Bedacht, ohne eine Aussage über die Gebührlichkeit einer Abfertigung nach Paragraph 90, GehG 1956 für den Fall abzugeben, dass die Militärperson auf Zeit bereits im Zeitpunkt des Ablaufes des befristeten Dienstverhältnisses in einem weiteren Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft stand. In Anbetracht des eindeutigen Wortlautes des Paragraph 90, Absatz eins, zweiter Satz GehG 1956 waren allfällige gegenteilige Auskünfte der - ebenfalls in einem Irrtum verfangenen - Behörde nicht geeignet, die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle und somit des Übergenusses zu beseitigen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.