RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2004 Geschäftszahl2004/12/0165 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/12/0288 E
- März 2003 RS 1 (hier: der erstinstanzliche Bescheid des Bezirksschulrates Zwettl vom
- März 2001 hatte die Abweisung eines Ansuchens des Beschwerdeführers vom
- Jänner 2001 um eine Lehrpflichtermäßigung gemäß § 49 Abs. 1a LDG 1984 zum Gegenstand)(hier: der erstinstanzliche Bescheid des Bezirksschulrates Zwettl vom
- März 2001 hatte die Abweisung eines Ansuchens des Beschwerdeführers vom
- Jänner 2001 um eine Lehrpflichtermäßigung gemäß Paragraph 49, Absatz eins a, LDG 1984 zum Gegenstand) StammrechtssatzMaßgebend für die Zuständigkeit einer Behörde zur Erlassung eines Bescheides ist die im Zeitpunkt der Erlassung geltende Rechtslage (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 82). Jedenfalls im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides des Bezirksschulrates Zwettl vom
- Jänner 2001 zählte die den Gegenstand dieses Bescheides bildende Anrechnung von Wegzeiten auf die Lehrverpflichtung nicht zu jenen Angelegenheiten, welche gemäß § 4 NÖ LDHG 1976 in den Zuständigkeitsbereich des Bezirksschulrates fielen. Da diese Angelegenheiten auch nicht gemäß § 2 NÖ LDHG 1976 in die Zuständigkeit der Landesregierung oder gemäß § 3 leg. cit. in die Zuständigkeit der Landeslehrerkommission fielen, ergab sich aus § 5 Abs. 1 NÖ LDHG 1976 die Zuständigkeit des Landesschulrates für Niederösterreich zum Abspruch in erster Instanz über den Antrag des Beschwerdeführers vom
- August
- Gegenteiliges ergibt sich auch nicht etwa aus § 7 NÖ LDHG 1976, weil diese Regelung lediglich den Instanzenzug betrifft und sich daher in der Festlegung der funktionellen Zuständigkeit als jeweilige Berufungsbehörde erschöpft (Hinweis E 13.4.1994, 93/12/0321).Maßgebend für die Zuständigkeit einer Behörde zur Erlassung eines Bescheides ist die im Zeitpunkt der Erlassung geltende Rechtslage vergleiche Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 82). Jedenfalls im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides des Bezirksschulrates Zwettl vom
- Jänner 2001 zählte die den Gegenstand dieses Bescheides bildende Anrechnung von Wegzeiten auf die Lehrverpflichtung nicht zu jenen Angelegenheiten, welche gemäß Paragraph 4, NÖ LDHG 1976 in den Zuständigkeitsbereich des Bezirksschulrates fielen. Da diese Angelegenheiten auch nicht gemäß Paragraph 2, NÖ LDHG 1976 in die Zuständigkeit der Landesregierung oder gemäß Paragraph 3, leg. cit. in die Zuständigkeit der Landeslehrerkommission fielen, ergab sich aus Paragraph 5, Absatz eins, NÖ LDHG 1976 die Zuständigkeit des Landesschulrates für Niederösterreich zum Abspruch in erster Instanz über den Antrag des Beschwerdeführers vom
- August
- Gegenteiliges ergibt sich auch nicht etwa aus Paragraph 7, NÖ LDHG 1976, weil diese Regelung lediglich den Instanzenzug betrifft und sich daher in der Festlegung der funktionellen Zuständigkeit als jeweilige Berufungsbehörde erschöpft (Hinweis E 13.4.1994, 93/12/0321).
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