RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.09.2005 Geschäftszahl2004/12/0166 RechtssatzEntscheidend für die Verpflichtung zur Einrechnung als Ruhegenussvordienstzeit sollte das eine Pflichtversicherung auslösende Vorhandensein irgendeines Beschäftigungsverhältnisses (eines Dienstverhältnisses oder Ausbildungsverhältnisses) sein (vgl. die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur
- Dienstrechtsnovelle 2003, BGBl. I Nr. 130, betreffend § 53 Abs. 2 lit. l PG 1965). Damit steht § 53 Abs. 2 lit. l PG 1965 in Nachfolge des § 2 Abs. 2 lit. a der RuhegenussvordienstzeitenV 1956, BGBl. Nr. 44, der - damals noch als Ermessensbestimmung - die mögliche Anrechnung von "Zeiträumen, während welcher der Bundesbeamte im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Lehrverhältnis oder in einem durch Rechtsvorschriften geregelten, für die Berufsausbildung vorgeschriebenen Ausbildungsverhältnis stand" vorsah und somit als Voraussetzung der Anrechenbarkeit ebenfalls auf das Vorliegen eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses abstellte. Davon zu unterscheiden ist aber die - im
- Unterabschnitt des II. Abschnitts des ASVG geregelte - freiwillige Selbstversicherung nach § 18a ASVG. Die Pflege eines behinderten Kindes begründet weder ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der oben genannten Bestimmungen noch löst sie die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG aus. Die Pflege schafft (lediglich) die Grundlage, eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG begründen zu können.Entscheidend für die Verpflichtung zur Einrechnung als Ruhegenussvordienstzeit sollte das eine Pflichtversicherung auslösende Vorhandensein irgendeines Beschäftigungsverhältnisses (eines Dienstverhältnisses oder Ausbildungsverhältnisses) sein vergleiche die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur
- Dienstrechtsnovelle 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 130, betreffend Paragraph 53, Absatz 2, Litera l, PG 1965). Damit steht Paragraph 53, Absatz 2, Litera l, PG 1965 in Nachfolge des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, der RuhegenussvordienstzeitenV 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 44, der - damals noch als Ermessensbestimmung - die mögliche Anrechnung von "Zeiträumen, während welcher der Bundesbeamte im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Lehrverhältnis oder in einem durch Rechtsvorschriften geregelten, für die Berufsausbildung vorgeschriebenen Ausbildungsverhältnis stand" vorsah und somit als Voraussetzung der Anrechenbarkeit ebenfalls auf das Vorliegen eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses abstellte. Davon zu unterscheiden ist aber die - im
- Unterabschnitt des römisch zwei. Abschnitts des ASVG geregelte - freiwillige Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG. Die Pflege eines behinderten Kindes begründet weder ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der oben genannten Bestimmungen noch löst sie die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG aus. Die Pflege schafft (lediglich) die Grundlage, eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG begründen zu können.