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{'item': '2004/12/0191'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.11.2006 Geschäftszahl2004/12/0191 RechtssatzIm Beschwerdefall ist unbestritten, dass das Instituto Austriaco Guatemalteco (IAG) eine im Ausland (Guatemala-City) gelegene Privatschule nach guatemaltekischem Recht ist und eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan, dessen Inhalt sich weitgehend an österreichischen Lehrplänen orientiert, unterrichtet werden. Das IAG wird im Art. 9 des dem Verfahren nach Art. 50 Abs. 1 B-VG unterzogenen Abkommens zwischen der Repuplik Österreich und der Republik Guatemala über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Wissenschaft und des Bildungswesens, BGBl. Nr. 524/1989, als "Bildungseinrichtung" bezeichnet; es ist daher davon auszugehen, dass es mit der Vermittlung von allgemein bildenden Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel anstrebt. Das IAG weist damit einige wesentliche Merkmale auf, die - wäre es in Österreich gelegen - jedenfalls einige Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 59 Abs. 1 GehG erfüllten (sofern der "als lebende Subvention" zugewiesene Leiter dieser Einrichtung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stünde). Das allein reichte aber noch nicht aus. Nur der im Gesetzesrang stehende hinzutretende Staatsvertrag, der bezüglich des IAG eine österreichische Beteiligung hinsichtlich der Personalentsendung und eine finanzielle Unterstützung Österreichs vorsieht (die auch die Zuweisung des in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Leiters als lebende Subvention mit einschließt), mag letztlich zur Anwendbarkeit des § 59 Abs. 1 GehG auf den im Beschwerdefall vorliegenden "Auslandssachverhalt" führen. Dies gilt aber nicht für solche im Ausland gelegene Einrichtungen, für die - wie für das Colegio Viena - keine derartige (im Gesetzesrang stehende) staatsvertragliche Grundlage besteht, die eine unabdingbare Voraussetzung für die (erweiterte) Anwendbarkeit des § 59 Abs. 1 GehG ist. Mangels einer solchen ist das Colegio Viena keine "Unterrichtsanstalt" im Sinn des § 59 Abs. 1 GehG (mag sie auch eine der Ausbildung im obigen Sinn dienende Einrichtung sein, die einen "Nahebezug" zum IAG aufweist), so dass schon deshalb der vom Beschwerdeführer auf diese Norm gestützte Rechtsanspruch (auf eine öffentlich-rechtliche besoldungsrechtliche Geldleistung) nicht gegeben ist. Ob im Beschwerdefall ein dem Bund zurechenbarer Betrauungsakt vorliegt, der allenfalls auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem GehG zu einem Abgeltungsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber dem Bund führen könnte, war schon deshalb nicht näher zu prüfen, weil dies außerhalb des Verfahrensgegenstandes dieses Verfahrens liegt.Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass das Instituto Austriaco Guatemalteco (IAG) eine im Ausland (Guatemala-City) gelegene Privatschule nach guatemaltekischem Recht ist und eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan, dessen Inhalt sich weitgehend an österreichischen Lehrplänen orientiert, unterrichtet werden. Das IAG wird im Artikel 9, des dem Verfahren nach Artikel 50, Absatz eins, B-VG unterzogenen Abkommens zwischen der Repuplik Österreich und der Republik Guatemala über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Wissenschaft und des Bildungswesens, Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1989,, als "Bildungseinrichtung" bezeichnet; es ist daher davon auszugehen, dass es mit der Vermittlung von allgemein bildenden Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel anstrebt. Das IAG weist damit einige wesentliche Merkmale auf, die - wäre es in Österreich gelegen - jedenfalls einige Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 59, Absatz eins, GehG erfüllten (sofern der "als lebende Subvention" zugewiesene Leiter dieser Einrichtung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stünde). Das allein reichte aber noch nicht aus. Nur der im Gesetzesrang stehende hinzutretende Staatsvertrag, der bezüglich des IAG eine österreichische Beteiligung hinsichtlich der Personalentsendung und eine finanzielle Unterstützung Österreichs vorsieht (die auch die Zuweisung des in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Leiters als lebende Subvention mit einschließt), mag letztlich zur Anwendbarkeit des Paragraph 59, Absatz eins, GehG auf den im Beschwerdefall vorliegenden "Auslandssachverhalt" führen. Dies gilt aber nicht für solche im Ausland gelegene Einrichtungen, für die - wie für das Colegio Viena - keine derartige (im Gesetzesrang stehende) staatsvertragliche Grundlage besteht, die eine unabdingbare Voraussetzung für die (erweiterte) Anwendbarkeit des Paragraph 59, Absatz eins, GehG ist. Mangels einer solchen ist das Colegio Viena keine "Unterrichtsanstalt" im Sinn des Paragraph 59, Absatz eins, GehG (mag sie auch eine der Ausbildung im obigen Sinn dienende Einrichtung sein, die einen "Nahebezug" zum IAG aufweist), so dass schon deshalb der vom Beschwerdeführer auf diese Norm gestützte Rechtsanspruch (auf eine öffentlich-rechtliche besoldungsrechtliche Geldleistung) nicht gegeben ist. Ob im Beschwerdefall ein dem Bund zurechenbarer Betrauungsakt vorliegt, der allenfalls auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem GehG zu einem Abgeltungsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber dem Bund führen könnte, war schon deshalb nicht näher zu prüfen, weil dies außerhalb des Verfahrensgegenstandes dieses Verfahrens liegt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.