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{'item': '2004/12/0206'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.09.2005 Geschäftszahl2004/12/0206 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom

  1. Mai 2003, Zl. 2000/12/0264, hinsichtlich der Rückforderung der Leiterzulage zum Ausdruck gebracht, dass die Erlassung eines auf § 13a Abs. 1 und 3 GehG 1956 gestützten Bescheides zur Feststellung eines Rückforderungsanspruches die (vorangehende oder zumindestens gleichzeitige) bescheidmäßige Feststellung (Bemessung) der Leiterzulage voraussetzt (wobei es dahingestellt bleiben kann, ob eine gleichzeitige Bemessung in einem gesonderten Bescheid oder in einem eigenen Spruchpunkt in ein und demselben Bescheid wie die Feststellung der Rückforderung erfolgt). Ein Bescheid, der - wie die im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheide der erst- und zweitinstanzlichen Dienstbehörde - lediglich die Verpflichtung zum Rückersatz feststellt und sich ausschließlich in seiner Begründung mit der Lösung der Frage befasst, in welcher Höhe die Leiterzulage zusteht, ist rechtswidrig, weil es ihm an der oben umschriebenen Tatbestandsvoraussetzung der Erlassung eines Bemessungsbescheides mangelt. Weiters würde die Erlassung (Nachholung) eines Bemessungsbescheides, der im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen, die Rückersatzpflicht feststellenden Bescheides noch nicht vorgelegen hatte, die "Sache" des Berufungsverfahrens gegen den zuletzt genannten Bescheid überschreiten. Oder - anders gewendet - insolange ein erstinstanzlicher Bemessungsbescheid nicht erlassen ist, erweist sich der mit Berufung angefochtene, eine Rückersatzpflicht feststellende Bescheid als rechtswidrig und wäre von der dazu zuständigen Berufungsbehörde aufzuheben.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  2. Mai 2003, Zl. 2000/12/0264, hinsichtlich der Rückforderung der Leiterzulage zum Ausdruck gebracht, dass die Erlassung eines auf Paragraph 13 a, Absatz eins und 3 GehG 1956 gestützten Bescheides zur Feststellung eines Rückforderungsanspruches die (vorangehende oder zumindestens gleichzeitige) bescheidmäßige Feststellung (Bemessung) der Leiterzulage voraussetzt (wobei es dahingestellt bleiben kann, ob eine gleichzeitige Bemessung in einem gesonderten Bescheid oder in einem eigenen Spruchpunkt in ein und demselben Bescheid wie die Feststellung der Rückforderung erfolgt). Ein Bescheid, der - wie die im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheide der erst- und zweitinstanzlichen Dienstbehörde - lediglich die Verpflichtung zum Rückersatz feststellt und sich ausschließlich in seiner Begründung mit der Lösung der Frage befasst, in welcher Höhe die Leiterzulage zusteht, ist rechtswidrig, weil es ihm an der oben umschriebenen Tatbestandsvoraussetzung der Erlassung eines Bemessungsbescheides mangelt. Weiters würde die Erlassung (Nachholung) eines Bemessungsbescheides, der im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen, die Rückersatzpflicht feststellenden Bescheides noch nicht vorgelegen hatte, die "Sache" des Berufungsverfahrens gegen den zuletzt genannten Bescheid überschreiten. Oder - anders gewendet - insolange ein erstinstanzlicher Bemessungsbescheid nicht erlassen ist, erweist sich der mit Berufung angefochtene, eine Rückersatzpflicht feststellende Bescheid als rechtswidrig und wäre von der dazu zuständigen Berufungsbehörde aufzuheben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.