RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.09.2005 Geschäftszahl2004/12/0206 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 94/12/0021 E 29. März 2000 VwSlg 15385 A/2000 RS 3 (hier: ohne letzten Satz) StammrechtssatzAus § 13a Abs 2 vorletzter Satz GehG lässt sich - auch nicht in Verbindung mit dem letzten Satz - mangels einer eindeutigen Anordnung keine Ermächtigung zur Ausstellung eines vollstreckbaren Rückstandsausweises ableiten, der als Exekutionstitel die Erlassung eines Leistungsbescheides überflüssig machen würde. § 13 a Abs 3 GehG weist vor dem Hintergrund dieses Inhaltes der letzten beiden Sätze des § 13 a Abs 2 GehG einen überschießenden Wortlaut auf und bezieht sich im Ergebnis nur auf den in § 13a Abs 2 erster Satz GehG geregelten Abzugsfall: Damit stellt er den Rechtsbehelf des Beamten gegen einen von ihm als unzulässig angesehenen, vom Dienstgeber vorgenommenen oder auch nur in Aussicht gestellten Abzug vor, der eine Klage nach Art 137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof ausschließt (vgl zu diesem Ausschluss der Klagemöglichkeit nach Art 137 B-VG VfSlg 7110 und 7127, beide aus 1973). Erst wenn im Feststellungsverfahren nach § 13a Abs 3 GehG rechtskräftig geklärt ist, dass ein vorgenommener Abzug rechtswidrig war oder ist, kann der Anspruchsberechtigte die dessen ungeachtet auch weiterhin nicht erfolgende Rückzahlung des Einbehaltenen oder das dennoch im Abzugsweg weiterhin Einbehaltene nach Art 137 B-VG einklagen (sogenannte Liquidierungsklage). Im Beschwerdefall treffen daher die unter dem Gesichtspunkt des Art 11 Abs 2 B-VG erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 13a Abs 3 GehG nicht zu, weil diese Regelung keine (vom ALLGEMEINER STANDARD abweichende) Sonderbestimmung enthält.Aus Paragraph 13 a, Absatz 2, vorletzter Satz GehG lässt sich - auch nicht in Verbindung mit dem letzten Satz - mangels einer eindeutigen Anordnung keine Ermächtigung zur Ausstellung eines vollstreckbaren Rückstandsausweises ableiten, der als Exekutionstitel die Erlassung eines Leistungsbescheides überflüssig machen würde. Paragraph 13, a Absatz 3, GehG weist vor dem Hintergrund dieses Inhaltes der letzten beiden Sätze des Paragraph 13, a Absatz 2, GehG einen überschießenden Wortlaut auf und bezieht sich im Ergebnis nur auf den in Paragraph 13 a, Absatz 2, erster Satz GehG geregelten Abzugsfall: Damit stellt er den Rechtsbehelf des Beamten gegen einen von ihm als unzulässig angesehenen, vom Dienstgeber vorgenommenen oder auch nur in Aussicht gestellten Abzug vor, der eine Klage nach Artikel 137, B-VG beim Verfassungsgerichtshof ausschließt vergleiche zu diesem Ausschluss der Klagemöglichkeit nach Artikel 137, B-VG VfSlg 7110 und 7127, beide aus 1973). Erst wenn im Feststellungsverfahren nach Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG rechtskräftig geklärt ist, dass ein vorgenommener Abzug rechtswidrig war oder ist, kann der Anspruchsberechtigte die dessen ungeachtet auch weiterhin nicht erfolgende Rückzahlung des Einbehaltenen oder das dennoch im Abzugsweg weiterhin Einbehaltene nach Artikel 137, B-VG einklagen (sogenannte Liquidierungsklage). Im Beschwerdefall treffen daher die unter dem Gesichtspunkt des Artikel 11, Absatz 2, B-VG erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG nicht zu, weil diese Regelung keine (vom ALLGEMEINER STANDARD abweichende) Sonderbestimmung enthält.
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