RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.05.2006 Geschäftszahl2004/12/0210 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/12/0237 E
- Oktober 2003 RS 2 (Hier nur der erste Satz; hier: Der Beschwerdeführer hat als Vertragsbediensteter acht Jahre, zwei Monate und sechzehn Tage vor dem Antritt seines Dienstes als Beamter eine seiner Tätigkeit bei Antritt seines Dienstes als Beamter im Wesentlichen gleichartige Tätigkeit ausgeübt.) StammrechtssatzEine mehrjährige Tätigkeit als Vertragsbediensteter, die unmittelbar der Tätigkeit, die der Beamte bei Antritt seines Dienstes ausübte, vorangegangen und mit dieser im Wesentlichen gleichartig war, schließt von vornherein aus, dass eine weiter zurückliegende Tätigkeit in der Privatwirtschaft für den Erfolg der Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom
- September 1994, Zl. 93/12/0098, dem eine gleichartige Tätigkeit als Vertragsbediensteter über elf Jahre und acht Monate zu Grunde lag; die hg. Erkenntnisse vom
- Dezember 1992, Zl. 91/12/0020 (rund sechseinhalb Jahre) und vom
- März 1992, Zl. 90/12/0120 (mehr als neun Jahre) sowie vom
- April 1992, Zl. 86/12/0211 (rund sieben Jahre)). Eine mehrjährige, im Wesentlichen gleichartige Tätigkeit schließt nach der dargestellten Rechtsprechung zwar aus, dass der Vordienstzeit die vom Gesetz geforderte besondere Bedeutung beigemessen werden kann; dem Beschwerdeführer wurde aber im unmittelbar vorangegangenen Vertragsbedienstetenverhältnis ein Zeitraum von einem Jahr seiner Vortätigkeit bei einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen zur Gänze gemäß § 26 Abs. 3 VBG 1948 angerechnet. Bei Gleichartigkeit der Tätigkeit lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 3 zweiter Satz Z. 1 und 2 ("maßgebende Verwendung") GehG 1956 kumulativ vor; dieser Zeitraum wäre daher jedenfalls anzurechnen. Dem stünde auch nicht entgegen, dass nach Ansicht der belangten Behörde die Vollanrechnung gemäß § 26 Abs. 3 VBG 1948 nur für die Verwendung als VB d von besonderer Bedeutung war.Eine mehrjährige Tätigkeit als Vertragsbediensteter, die unmittelbar der Tätigkeit, die der Beamte bei Antritt seines Dienstes ausübte, vorangegangen und mit dieser im Wesentlichen gleichartig war, schließt von vornherein aus, dass eine weiter zurückliegende Tätigkeit in der Privatwirtschaft für den Erfolg der Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung ist vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom
- September 1994, Zl. 93/12/0098, dem eine gleichartige Tätigkeit als Vertragsbediensteter über elf Jahre und acht Monate zu Grunde lag; die hg. Erkenntnisse vom
- Dezember 1992, Zl. 91/12/0020 (rund sechseinhalb Jahre) und vom
- März 1992, Zl. 90/12/0120 (mehr als neun Jahre) sowie vom
- April 1992, Zl. 86/12/0211 (rund sieben Jahre)). Eine mehrjährige, im Wesentlichen gleichartige Tätigkeit schließt nach der dargestellten Rechtsprechung zwar aus, dass der Vordienstzeit die vom Gesetz geforderte besondere Bedeutung beigemessen werden kann; dem Beschwerdeführer wurde aber im unmittelbar vorangegangenen Vertragsbedienstetenverhältnis ein Zeitraum von einem Jahr seiner Vortätigkeit bei einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen zur Gänze gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VBG 1948 angerechnet. Bei Gleichartigkeit der Tätigkeit lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 3, zweiter Satz Ziffer eins und 2 ("maßgebende Verwendung") GehG 1956 kumulativ vor; dieser Zeitraum wäre daher jedenfalls anzurechnen. Dem stünde auch nicht entgegen, dass nach Ansicht der belangten Behörde die Vollanrechnung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VBG 1948 nur für die Verwendung als VB d von besonderer Bedeutung war.
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