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{'item': '2004/12/0210'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.05.2006 Geschäftszahl2004/12/0210 RechtssatzDie Auffassung, das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter und als öffentlich-rechtlicher Bediensteter sei als eine Einheit anzusehen, so dass es für die Vollanrechnung privater Vortätigkeiten nach § 10 Abs. 9 Satz 1 Bgld. LBBG 2001 genüge, wenn deren besondere Bedeutung für den Erfolg einer Tätigkeit als Vertragsbediensteter gegeben sei, findet im Gesetz keine Stütze. Maßgebender Bezugspunkt für die Beurteilung der besonderen Bedeutung der privaten Vortätigkeit im Sinn der genannten Bestimmung ist ausschließlich das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (während des Beobachtungszeitraums ab seinem Beginn). Die im § 10 Abs. 9 Satz 2 Bgld. LBBG 2001 normierte (eingeschränkte) Bindungswirkung ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz, beseitigt diesen aber nicht und hat insofern keine Rückwirkungen auf die Auslegung des ersten Satzes (insofern kommt dem hg Erkenntnis vom

  1. September 1976, Zl. 1312/76, VwSlg 9136 A/1976 nach wie vor Bedeutung zu). Sie dient vor allem dem Gedanken der Verwaltungsökonomie (zu diesem Gesichtspunkt z.B. das hg Erkenntnis vom
  2. September 1993, Zl. 92/12/0107, zu § 12 Abs. 3 Satz 2 GehG 1956, eingefügt durch die Novelle BGBl Nr. 447/1990, dem die Regelung des § 10 Abs. 9 Satz 2 Bgld. LBBG 2001 im Wesentlichen entspricht), aber auch der Beibehaltung eines bereits im privatrechtlichen Vertragsbedienstetenverhältnis durch erfolgreiche Geltendmachung einer Vollanrechnung einer privaten Vortätigkeit günstigen Vorrückungsstichtages für den Fall der Ernennung (Übernahme) in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bei Fortsetzung der maßgebenden Verwendung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (vgl zu Letzterem das hg Erkenntnis vom
  3. Oktober 2000, Zl. 95/12/0172, VwSlg 15513 A/2000).Die Auffassung, das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter und als öffentlich-rechtlicher Bediensteter sei als eine Einheit anzusehen, so dass es für die Vollanrechnung privater Vortätigkeiten nach Paragraph 10, Absatz 9, Satz 1 Bgld. LBBG 2001 genüge, wenn deren besondere Bedeutung für den Erfolg einer Tätigkeit als Vertragsbediensteter gegeben sei, findet im Gesetz keine Stütze. Maßgebender Bezugspunkt für die Beurteilung der besonderen Bedeutung der privaten Vortätigkeit im Sinn der genannten Bestimmung ist ausschließlich das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (während des Beobachtungszeitraums ab seinem Beginn). Die im Paragraph 10, Absatz 9, Satz 2 Bgld. LBBG 2001 normierte (eingeschränkte) Bindungswirkung ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz, beseitigt diesen aber nicht und hat insofern keine Rückwirkungen auf die Auslegung des ersten Satzes (insofern kommt dem hg Erkenntnis vom
  4. September 1976, Zl. 1312/76, VwSlg 9136 A/1976 nach wie vor Bedeutung zu). Sie dient vor allem dem Gedanken der Verwaltungsökonomie (zu diesem Gesichtspunkt z.B. das hg Erkenntnis vom
  5. September 1993, Zl. 92/12/0107, zu Paragraph 12, Absatz 3, Satz 2 GehG 1956, eingefügt durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990,, dem die Regelung des Paragraph 10, Absatz 9, Satz 2 Bgld. LBBG 2001 im Wesentlichen entspricht), aber auch der Beibehaltung eines bereits im privatrechtlichen Vertragsbedienstetenverhältnis durch erfolgreiche Geltendmachung einer Vollanrechnung einer privaten Vortätigkeit günstigen Vorrückungsstichtages für den Fall der Ernennung (Übernahme) in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bei Fortsetzung der maßgebenden Verwendung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vergleiche zu Letzterem das hg Erkenntnis vom
  6. Oktober 2000, Zl. 95/12/0172, VwSlg 15513 A/2000).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.