RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.09.2007 Geschäftszahl2004/12/0217 RechtssatzDie Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Festsetzung des Stichtages für die Berechnung des Dienstjubiläums ist unzulässig. Die Klärung der (im Beschwerdefall strittigen) Frage des Stichtages für die Berechnung der Jubiläumszuwendung, also der Frage der frühesten Fälligkeit der Jubiläumszuwendung kann im Verfahren über einen Antrag auf Zuerkennung der Jubiläumszuwendung erwirkt werden. Ein davon unabhängig bestehendes Feststellungsinteresse bezüglich einer Tatbestandsvoraussetzung (Dienstzeit), die erfüllt sein muss, damit die Jubiläumszuwendung überhaupt gewährt werden kann, ist nicht ersichtlich. Insbesondere liegt in der Unsicherheit über den Eintritt der Fälligkeit keine Rechtsgefährdung, der durch die (jederzeitige) Erlassung eines Feststellungsbescheids begegnet werden müsste. Das Vertrauen auf den Erhalt der Jubiläumszuwendung in einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt begründet kein selbstständiges rechtliches Interesse (siehe schon das hg. Erkenntnis vom
- September 1998, Zl. 95/12/0070). (Hier: Mit seinem Antrag begehrte der Beamte die bescheidmäßige Feststellung des Stichtages für die Jubiläumszuwendung. Über Berufung des Beamten setzte auch die Berufungsbehörde den Stichtag für die Berechnung des Dienstjubiläums des Beamten mit einem näher bezeichneten Tag fest. Da somit die Erlassung eines Feststellungsbescheides unzulässig war, hätte die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahin abändern müssen, dass der Feststellungsantrag des Beamten zurückgewiesen wird.)Die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Festsetzung des Stichtages für die Berechnung des Dienstjubiläums ist unzulässig. Die Klärung der (im Beschwerdefall strittigen) Frage des Stichtages für die Berechnung der Jubiläumszuwendung, also der Frage der frühesten Fälligkeit der Jubiläumszuwendung kann im Verfahren über einen Antrag auf Zuerkennung der Jubiläumszuwendung erwirkt werden. Ein davon unabhängig bestehendes Feststellungsinteresse bezüglich einer Tatbestandsvoraussetzung (Dienstzeit), die erfüllt sein muss, damit die Jubiläumszuwendung überhaupt gewährt werden kann, ist nicht ersichtlich. Insbesondere liegt in der Unsicherheit über den Eintritt der Fälligkeit keine Rechtsgefährdung, der durch die (jederzeitige) Erlassung eines Feststellungsbescheids begegnet werden müsste. Das Vertrauen auf den Erhalt der Jubiläumszuwendung in einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt begründet kein selbstständiges rechtliches Interesse (siehe schon das hg. Erkenntnis vom
- September 1998, Zl. 95/12/0070). (Hier: Mit seinem Antrag begehrte der Beamte die bescheidmäßige Feststellung des Stichtages für die Jubiläumszuwendung. Über Berufung des Beamten setzte auch die Berufungsbehörde den Stichtag für die Berechnung des Dienstjubiläums des Beamten mit einem näher bezeichneten Tag fest. Da somit die Erlassung eines Feststellungsbescheides unzulässig war, hätte die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG dahin abändern müssen, dass der Feststellungsantrag des Beamten zurückgewiesen wird.)