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{'item': '2004/12/0221'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.09.2007 Geschäftszahl2004/12/0221 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/12/0335 E

  1. März 2003 RS 2 (hier zusätzlich: Träfe die Behauptung des Beschwerdeführers zu, dass er mit Tätigkeiten betraut worden wäre, wie sie für einen Abteilungsvorstand iS des § 58 Abs. 1 Z. 6 GehG typisch sind und wäre die Ausübung dieser Tätigkeiten der zuständigen Behörde bekannt gewesen, läge jedenfalls eine schlüssige Betrauung im Sinne der Rechtsprechung vor. Sollten diese Tätigkeiten beim Beschwerdeführer nach § 3 Abs. 5 BLVG zu einer Verminderung seiner Lehrverpflichtung geführt haben, worauf der angefochtene Bescheid durch die mehrfache Anführung dieser Bestimmung hindeutet, und sollte dies der zuständigen Dienstbehörde bekannt gewesen sein, wäre diese ein starkes Indiz für seine (stillschweigende) Betrauung mit der Funktion als Abteilungsvorstand; ob die Einrechnung nach § 3 Abs. 5 BLVG rechtmäßig war, spielt dafür keine Rolle.)(hier zusätzlich: Träfe die Behauptung des Beschwerdeführers zu, dass er mit Tätigkeiten betraut worden wäre, wie sie für einen Abteilungsvorstand iS des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 6, GehG typisch sind und wäre die Ausübung dieser Tätigkeiten der zuständigen Behörde bekannt gewesen, läge jedenfalls eine schlüssige Betrauung im Sinne der Rechtsprechung vor. Sollten diese Tätigkeiten beim Beschwerdeführer nach Paragraph 3, Absatz 5, BLVG zu einer Verminderung seiner Lehrverpflichtung geführt haben, worauf der angefochtene Bescheid durch die mehrfache Anführung dieser Bestimmung hindeutet, und sollte dies der zuständigen Dienstbehörde bekannt gewesen sein, wäre diese ein starkes Indiz für seine (stillschweigende) Betrauung mit der Funktion als Abteilungsvorstand; ob die Einrechnung nach Paragraph 3, Absatz 5, BLVG rechtmäßig war, spielt dafür keine Rolle.) StammrechtssatzEbenso wenig wie es für die Rechtswirksamkeit eines durch Dienstanweisung erfolgten Betrauungsaktes auf dessen Rechtmäßigkeit ankommt, hängt der Eintritt der daran geknüpften dienst- und besoldungsrechtlichen Folgen von der Einhaltung einer bestimmten Form ab (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 1994, Zl. 93/12/0039, wonach mündliche oder telefonische Dienstaufträge durchaus Betrauungen im Verständnis des § 59 Abs. 1 GehG 1956 darstellen können). Allgemein gilt, dass der für die Betrauung zuständige Vorgesetzte den Willen, einen entsprechenden Dienstauftrag zu erteilen, nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen zum Ausdruck bringen kann, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lassen (vgl. zur Anordnung von Überstunden insoweit auch die hg. Erkenntnisse vom
  3. April 1999, Zl. 94/12/0110, und vom
  4. September 2002, Zl. 99/12/0149).Ebenso wenig wie es für die Rechtswirksamkeit eines durch Dienstanweisung erfolgten Betrauungsaktes auf dessen Rechtmäßigkeit ankommt, hängt der Eintritt der daran geknüpften dienst- und besoldungsrechtlichen Folgen von der Einhaltung einer bestimmten Form ab vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  5. Mai 1994, Zl. 93/12/0039, wonach mündliche oder telefonische Dienstaufträge durchaus Betrauungen im Verständnis des Paragraph 59, Absatz eins, GehG 1956 darstellen können). Allgemein gilt, dass der für die Betrauung zuständige Vorgesetzte den Willen, einen entsprechenden Dienstauftrag zu erteilen, nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen zum Ausdruck bringen kann, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lassen vergleiche zur Anordnung von Überstunden insoweit auch die hg. Erkenntnisse vom
  6. April 1999, Zl. 94/12/0110, und vom
  7. September 2002, Zl. 99/12/0149).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.