RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2007 Geschäftszahl2004/13/0039 RechtssatzZumal die auf den Rechnungen angeführten Anschriften unbestritten die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschriften der Subunternehmer waren, wäre es an der Abgabenbehörde gelegen, durch eindeutige, nachprüfbare Feststellungen klarzulegen, dass ihre bloße Annahme und "die Ansicht der Betriebsprüfung" zutreffen, an den auf den Rechnungen angeführten Anschriften hätten die jeweiligen Subunternehmer keine Geschäftstätigkeit entfaltet und wären sohin nicht die "richtigen" Anschriften im Sinn des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG
- Es mag zwar die bloße Eintragung einer Geschäftsanschrift im Firmenbuch allein noch nicht bewirken, dass es sich um eine "richtige" Anschrift iSd § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 handelt, wenn dem Leistungsempfänger etwa bekannt ist, dass dort keine Geschäftstätigkeit des Leistenden entfaltet wird (Hinweis E vom
- August 2005, 2005/13/0059). Allerdings erfordert die Beurteilung einer Behörde, die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift sei nicht die "richtige" Anschrift, behördliche Feststellungen, aus denen sich diese Beurteilung ableiten lässt. Der Abgabepflichtige hat nicht zu beweisen, dass an der auf den Rechnungen angeführten Anschrift eine Geschäftstätigkeit des Rechnungslegers entfaltet worden ist, oder den Gegenbeweis für eine bloße Behauptung oder Vermutung der Behörde anzutreten, sondern hat die Abgabenbehörde im Grunde des § 115 BAO - wenn auch unter Mitwirkung des Abgabepflichtigen - festzustellen, dass an dieser Anschrift allenfalls keine Geschäftstätigkeit entfaltet worden ist.Zumal die auf den Rechnungen angeführten Anschriften unbestritten die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschriften der Subunternehmer waren, wäre es an der Abgabenbehörde gelegen, durch eindeutige, nachprüfbare Feststellungen klarzulegen, dass ihre bloße Annahme und "die Ansicht der Betriebsprüfung" zutreffen, an den auf den Rechnungen angeführten Anschriften hätten die jeweiligen Subunternehmer keine Geschäftstätigkeit entfaltet und wären sohin nicht die "richtigen" Anschriften im Sinn des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, UStG
- Es mag zwar die bloße Eintragung einer Geschäftsanschrift im Firmenbuch allein noch nicht bewirken, dass es sich um eine "richtige" Anschrift iSd Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 handelt, wenn dem Leistungsempfänger etwa bekannt ist, dass dort keine Geschäftstätigkeit des Leistenden entfaltet wird (Hinweis E vom
- August 2005, 2005/13/0059). Allerdings erfordert die Beurteilung einer Behörde, die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift sei nicht die "richtige" Anschrift, behördliche Feststellungen, aus denen sich diese Beurteilung ableiten lässt. Der Abgabepflichtige hat nicht zu beweisen, dass an der auf den Rechnungen angeführten Anschrift eine Geschäftstätigkeit des Rechnungslegers entfaltet worden ist, oder den Gegenbeweis für eine bloße Behauptung oder Vermutung der Behörde anzutreten, sondern hat die Abgabenbehörde im Grunde des Paragraph 115, BAO - wenn auch unter Mitwirkung des Abgabepflichtigen - festzustellen, dass an dieser Anschrift allenfalls keine Geschäftstätigkeit entfaltet worden ist.