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{'item': '2004/13/0094'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.02.2005 Geschäftszahl2004/13/0094 RechtssatzDie Frist des § 46 Abs. 3 VwGG beginnt mit dem "Aufhören des Hindernisses". Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Nach den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag bestand es in einem der Vertreterin der Beschwerdeführerin unterlaufenen Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Erhebung der Beschwerde. In dem Zeitpunkt, zu welchem dieser Tatsachenirrtum als solcher erkannt werden konnte und musste, hörte auch das Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG auf (Hinweis auf die hg. Beschlüsse etwa vom

  1. Juni 2004, 2003/13/0130 und 2004/13/0081, vom
  2. Oktober 2003, 2003/13/0098, 2003/13/0112, vom
  3. Dezember 2002, 2002/14/0127 und 0128, und vom
  4. Februar 2002, 2001/15/0205). Der Irrtum über den Ablauf der Beschwerdefrist verlor mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Gegenschrift, in welcher auf die Verspätung der Beschwerde ausdrücklich hingewiesen worden war, seine Eigenschaft als Ereignis, welches die Wahrung der Beschwerdefrist verhindern konnte. Dass der Inhalt der auf die Verspätung der Beschwerde hinweisenden Ausführungen der Gegenschrift in der Kanzlei der Beschwerdevertreterin nicht zur Kenntnis genommen wurde, ändert daran nichts. Für den Wegfall (das "Aufhören") des Hindernisses im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG kommt es auch dann nur auf objektive Sachverhaltselemente an, wenn das "Hindernis" in einem Tatsachenirrtum des Rechtsvertreters besteht. Objektiv musste die Fehleinschätzung der Beschwerdevertreterin über die Rechtzeitigkeit der von ihr unternommenen Beschwerdeerhebung mit der Möglichkeit einer Lektüre der diese Fehleinschätzung aufzeigenden Ausführungen der Gegenschrift als beseitigt gelten.Die Frist des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG beginnt mit dem "Aufhören des Hindernisses". Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Nach den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag bestand es in einem der Vertreterin der Beschwerdeführerin unterlaufenen Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Erhebung der Beschwerde. In dem Zeitpunkt, zu welchem dieser Tatsachenirrtum als solcher erkannt werden konnte und musste, hörte auch das Hindernis im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG auf (Hinweis auf die hg. Beschlüsse etwa vom
  5. Juni 2004, 2003/13/0130 und 2004/13/0081, vom
  6. Oktober 2003, 2003/13/0098, 2003/13/0112, vom
  7. Dezember 2002, 2002/14/0127 und 0128, und vom
  8. Februar 2002, 2001/15/0205). Der Irrtum über den Ablauf der Beschwerdefrist verlor mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Gegenschrift, in welcher auf die Verspätung der Beschwerde ausdrücklich hingewiesen worden war, seine Eigenschaft als Ereignis, welches die Wahrung der Beschwerdefrist verhindern konnte. Dass der Inhalt der auf die Verspätung der Beschwerde hinweisenden Ausführungen der Gegenschrift in der Kanzlei der Beschwerdevertreterin nicht zur Kenntnis genommen wurde, ändert daran nichts. Für den Wegfall (das "Aufhören") des Hindernisses im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG kommt es auch dann nur auf objektive Sachverhaltselemente an, wenn das "Hindernis" in einem Tatsachenirrtum des Rechtsvertreters besteht. Objektiv musste die Fehleinschätzung der Beschwerdevertreterin über die Rechtzeitigkeit der von ihr unternommenen Beschwerdeerhebung mit der Möglichkeit einer Lektüre der diese Fehleinschätzung aufzeigenden Ausführungen der Gegenschrift als beseitigt gelten. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/13/0149

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.