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{'item': '2004/13/0126'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.02.2005 Geschäftszahl2004/13/0126 RechtssatzBei einem Bescheid, mit dem eine persönliche Haftung geltend gemacht wird, wird die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, durch den Tatbestand begrenzt, der für die geltend gemachte Haftung maßgebend ist (Hinweis E

  1. April 1997, 94/15/0218). Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde (der unabhängige Finanzsenat) die Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin (der Arbeitgeberin) zur Haftung für Lohnsteuer ebenso wie zuvor das Finanzamt im erstinstanzlichen Haftungsbescheid auf den Haftungstatbestand des § 82 EStG 1988 gestützt, wonach der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer haftet. Die Frage, wie viel an Lohnsteuer die (Rechtsvorgängerin der) Beschwerdeführerin gemäß § 82 EStG 1988 in Ansehung der strittigen Lohnzahlung einzubehalten und abzuführen hatte, war bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und daher "die Sache", über die die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden hatte. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  2. April 1997, 94/15/0218, ausgesprochen hat, umfasst die Änderungsbefugnis nach § 289 Abs. 2 BAO selbst solche Fehler in der Lohnsteuerberechnung, welche vom Finanzamt nicht aufgegriffene Sachverhalte betreffen. Entscheidend ist lediglich, dass die Berufungsbehörde den Arbeitgeber für Lohnsteuerschuldigkeiten derselben Arbeitnehmer und für dieselben Zeiträume wie zuvor das Finanzamt mittels erstinstanzlichen Haftungsbescheides heranzieht.Bei einem Bescheid, mit dem eine persönliche Haftung geltend gemacht wird, wird die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, durch den Tatbestand begrenzt, der für die geltend gemachte Haftung maßgebend ist (Hinweis E
  3. April 1997, 94/15/0218). Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde (der unabhängige Finanzsenat) die Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin (der Arbeitgeberin) zur Haftung für Lohnsteuer ebenso wie zuvor das Finanzamt im erstinstanzlichen Haftungsbescheid auf den Haftungstatbestand des Paragraph 82, EStG 1988 gestützt, wonach der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer haftet. Die Frage, wie viel an Lohnsteuer die (Rechtsvorgängerin der) Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 82, EStG 1988 in Ansehung der strittigen Lohnzahlung einzubehalten und abzuführen hatte, war bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und daher "die Sache", über die die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden hatte. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  4. April 1997, 94/15/0218, ausgesprochen hat, umfasst die Änderungsbefugnis nach Paragraph 289, Absatz 2, BAO selbst solche Fehler in der Lohnsteuerberechnung, welche vom Finanzamt nicht aufgegriffene Sachverhalte betreffen. Entscheidend ist lediglich, dass die Berufungsbehörde den Arbeitgeber für Lohnsteuerschuldigkeiten derselben Arbeitnehmer und für dieselben Zeiträume wie zuvor das Finanzamt mittels erstinstanzlichen Haftungsbescheides heranzieht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.