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{'item': '2004/13/0142'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.04.2008 Geschäftszahl2004/13/0142 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 96/15/0049 E VS

  1. September 1999 VwSlg 7440 F/1999 RS 6 [Hier: Die Ansicht, keine abgabenrechtliche Haftung bestehe auch in dem Fall, wenn der Geschäftsführer die insgesamt nicht ausreichenden Geldmittel einer GmbH dazu verwendet, einzelne Gläubiger bevorzugt zu befriedigen, er aber immerhin die Abgabenbehörde anteilig befriedigt, während andere Gläubiger nicht zum Zug kommen, verkennt die Erfordernisse des Gleichbehandlungsgebotes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom
  2. April 2002, 99/15/0253).]GRS wie 96/15/0049 E VS
  3. September 1999 VwSlg 7440 F/1999 RS 6 [Hier: Die Ansicht, keine abgabenrechtliche Haftung bestehe auch in dem Fall, wenn der Geschäftsführer die insgesamt nicht ausreichenden Geldmittel einer GmbH dazu verwendet, einzelne Gläubiger bevorzugt zu befriedigen, er aber immerhin die Abgabenbehörde anteilig befriedigt, während andere Gläubiger nicht zum Zug kommen, verkennt die Erfordernisse des Gleichbehandlungsgebotes vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom
  4. April 2002, 99/15/0253).] StammrechtssatzDer Vertreter haftet nicht für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern - was sich aus dem Wort "insoweit" in § 9 BAO eindeutig ergibt - nur in dem Umfang, in dem eine Kausalität zwischen der (schuldhaften) Pflichtverletzung des Vertreters und dem Entgang von Abgaben besteht. Reichten somit die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und somit die Abgabengläubiger benachteiligt hat, so erstreckt sich die Haftung des Vertreters auch nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (Hinweis E 23.4.1998, 95/15/0145; E 25.1.1999, 97/17/0144; E 20.4.1999, 94/14/0147).Der Vertreter haftet nicht für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern - was sich aus dem Wort "insoweit" in Paragraph 9, BAO eindeutig ergibt - nur in dem Umfang, in dem eine Kausalität zwischen der (schuldhaften) Pflichtverletzung des Vertreters und dem Entgang von Abgaben besteht. Reichten somit die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und somit die Abgabengläubiger benachteiligt hat, so erstreckt sich die Haftung des Vertreters auch nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (Hinweis E 23.4.1998, 95/15/0145; E 25.1.1999, 97/17/0144; E 20.4.1999, 94/14/0147).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.