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{'item': '2004/13/0170'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.08.2005 Geschäftszahl2004/13/0170 RechtssatzDer Wegfall der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. September 2003, 2000/15/0204, aufgezeigten Entlastungsmöglichkeit eines Unterhalt leistenden Steuerpflichtigen beruht im hier vorliegenden Fall geleisteter Unterhaltszahlungen an volljährige Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, auf der vom Gesetzgeber in den Verfassungsrang erhobenen Vorschrift des § 34 Abs. 7 Z. 5 EStG
  2. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  3. Dezember 2001, B 2366/00, VfSlg 16.380/2001, dargelegt hat, ist ein verfassungsrechtlich begründeter Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe nicht anzunehmen, zumal die steuerliche Berücksichtigung bestehender Unterhaltsverpflichtungen Sache des Einkommensteuerrechtes ist. Dass die Verfassungsnorm des § 34 Abs. 7 Z. 5 EStG 1988 nicht gegen Baugesetze der Verfassung verstößt, ist eine vom Verfassungsgerichtshof in den in den Beschwerdefällen ergangenen Ablehnungsbeschlüssen vom
  4. Oktober 2004, B 634/04, und vom
  5. November 2004, B 866/04, vertretene Rechtsansicht, welche der Verwaltungsgerichtshof teilt. Er sieht sich aus diesem Grund auch nicht dazu veranlasst, an den Verfassungsgerichtshof mit dem Antrag heranzutreten, die Verfassungsvorschrift des § 34 Abs. 7 Z. 5 EStG 1988 auf ihre Übereinstimmung mit Baugesetzen der österreichischen Bundesverfassung im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom
  6. Oktober 2001, G 12/00, VfSlg 16.327/2001, zu prüfen.Der Wegfall der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  7. September 2003, 2000/15/0204, aufgezeigten Entlastungsmöglichkeit eines Unterhalt leistenden Steuerpflichtigen beruht im hier vorliegenden Fall geleisteter Unterhaltszahlungen an volljährige Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, auf der vom Gesetzgeber in den Verfassungsrang erhobenen Vorschrift des Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 5, EStG
  8. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  9. Dezember 2001, B 2366/00, VfSlg 16.380 aus 2001,, dargelegt hat, ist ein verfassungsrechtlich begründeter Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe nicht anzunehmen, zumal die steuerliche Berücksichtigung bestehender Unterhaltsverpflichtungen Sache des Einkommensteuerrechtes ist. Dass die Verfassungsnorm des Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 5, EStG 1988 nicht gegen Baugesetze der Verfassung verstößt, ist eine vom Verfassungsgerichtshof in den in den Beschwerdefällen ergangenen Ablehnungsbeschlüssen vom
  10. Oktober 2004, B 634/04, und vom
  11. November 2004, B 866/04, vertretene Rechtsansicht, welche der Verwaltungsgerichtshof teilt. Er sieht sich aus diesem Grund auch nicht dazu veranlasst, an den Verfassungsgerichtshof mit dem Antrag heranzutreten, die Verfassungsvorschrift des Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 5, EStG 1988 auf ihre Übereinstimmung mit Baugesetzen der österreichischen Bundesverfassung im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom
  12. Oktober 2001, G 12/00, VfSlg 16.327 aus 2001,, zu prüfen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/13/0002

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.