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{'item': '2004/14/0022'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.07.2006 Geschäftszahl2004/14/0022 RechtssatzWie der Verfassungsgerichtshof (Hinweis Erkenntnis vom

  1. Juni 1988, B 92/88) erkennt auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass ab dem Inkrafttreten der in BGBl Nr. 325/1986 enthaltenen Novelle des KWG dem Verwaltungsakt der Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen vorsätzlicher Finanzvergehen normativer Charakter mit der Anforderung zugemessen wird, dass die Einleitung eines solchen Verfahrens mit gesondert anfechtbarem Bescheid zu ergehen hat (vgl. etwa den hg Beschluss vom
  2. April 1989, 88/13/0021, und die Erkenntnisse vom
  3. Mai 1990, 89/13/0237;
  4. Februar 1991, 90/16/0210, und
  5. Februar 1994, 91/13/0203). Dass das KWG in seiner in dieser Weise geänderten Fassung die Durchbrechung des Bankgeheimnisses nunmehr an den Formalakt der Einleitung der im § 23 Abs. 2 Z 1 dieses Gesetzes genannten Verfahren geknüpft hat, macht es erforderlich, diesem Formalakt der Verfahrenseinleitung normative Bedeutung zuzumessen. Gleiche Überlegungen sind hinsichtlich des mit
  6. Jänner 1994 in Kraft getretenen § 38 BWG anzustellen. Nach § 38 Abs. 2 Z 1 BWG entfällt die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nämlich nur "im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten und mit eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden" (vgl. Leitner, Österreichisches Finanzstrafrecht2, 370).Wie der Verfassungsgerichtshof (Hinweis Erkenntnis vom
  7. Juni 1988, B 92/88) erkennt auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass ab dem Inkrafttreten der in Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986, enthaltenen Novelle des KWG dem Verwaltungsakt der Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen vorsätzlicher Finanzvergehen normativer Charakter mit der Anforderung zugemessen wird, dass die Einleitung eines solchen Verfahrens mit gesondert anfechtbarem Bescheid zu ergehen hat vergleiche etwa den hg Beschluss vom
  8. April 1989, 88/13/0021, und die Erkenntnisse vom
  9. Mai 1990, 89/13/0237;
  10. Februar 1991, 90/16/0210, und
  11. Februar 1994, 91/13/0203). Dass das KWG in seiner in dieser Weise geänderten Fassung die Durchbrechung des Bankgeheimnisses nunmehr an den Formalakt der Einleitung der im Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, dieses Gesetzes genannten Verfahren geknüpft hat, macht es erforderlich, diesem Formalakt der Verfahrenseinleitung normative Bedeutung zuzumessen. Gleiche Überlegungen sind hinsichtlich des mit
  12. Jänner 1994 in Kraft getretenen Paragraph 38, BWG anzustellen. Nach Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, BWG entfällt die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nämlich nur "im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten und mit eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden" vergleiche Leitner, Österreichisches Finanzstrafrecht2, 370). BeachteBesprechung in: GeS aktuell 1/2007, S 21-28;GeS aktuell 1 aus 2007,, S 21-28;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.