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{'item': '2004/14/0079'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.2005 Geschäftszahl2004/14/0079 RechtssatzDer vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird damit begründet, der Antragstellerin sei die Berufungsentscheidung am

  1. Jänner 2002 zugestellt worden, die Antragstellerin habe am
  2. Februar 2002 und somit innerhalb der Frist des § 26 Abs 1 VwGG dagegen eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Postweg eingebracht. Am
  3. Juli 2004 habe sich aufgrund von Telefonaten mit dem Verwaltungsgerichtshof und der Österreichischen Post AG herausgestellt, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof nicht zugestellt worden sei. Das Paket mit der Beschwerde sei auf dem Postweg verloren gegangen. Die Wiedereinsetzungswerberin hat nicht nur einen (von ihr als Postaufgabeschein bezeichneten) Beleg des Postamtes vom
  4. Februar 2002 und ein Schreiben der Österreichischen Post AG, wonach die Sendung mit der im vorwähnten Beleg angeführten Aufgabenummer als in Verlust geraten angesehen werden müsse, vorgelegt, sondern auch einen vom Postamt am
  5. Februar 2002 datierten und abgestempelten Zahlscheinabschnitt betreffend die Einzahlung der Eingabegebühr für Verwaltungsgerichtshofsbeschwerden nach § 24 Abs 3 VwGG von 180 Euro. Auf diesem Zahlscheinabschnitt sind im Feld "Verwendungszweck" angeführt: "VwGH-Beschwerde" sowie der Name der Antragstellerin und die Daten des angefochtenen Bescheides. Damit hat die Wiedereinsetzungswerberin hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde am
  6. Februar 2002 zur Post gegeben hat (Hinweis B
  7. Jänner 1996, 95/02/0292). Ausgehend davon war die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, zumal ein Verschulden der Antragstellerin an der Versäumung der Beschwerdefrist nicht erkennbar ist.Der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird damit begründet, der Antragstellerin sei die Berufungsentscheidung am
  8. Jänner 2002 zugestellt worden, die Antragstellerin habe am
  9. Februar 2002 und somit innerhalb der Frist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG dagegen eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Postweg eingebracht. Am
  10. Juli 2004 habe sich aufgrund von Telefonaten mit dem Verwaltungsgerichtshof und der Österreichischen Post AG herausgestellt, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof nicht zugestellt worden sei. Das Paket mit der Beschwerde sei auf dem Postweg verloren gegangen. Die Wiedereinsetzungswerberin hat nicht nur einen (von ihr als Postaufgabeschein bezeichneten) Beleg des Postamtes vom
  11. Februar 2002 und ein Schreiben der Österreichischen Post AG, wonach die Sendung mit der im vorwähnten Beleg angeführten Aufgabenummer als in Verlust geraten angesehen werden müsse, vorgelegt, sondern auch einen vom Postamt am
  12. Februar 2002 datierten und abgestempelten Zahlscheinabschnitt betreffend die Einzahlung der Eingabegebühr für Verwaltungsgerichtshofsbeschwerden nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG von 180 Euro. Auf diesem Zahlscheinabschnitt sind im Feld "Verwendungszweck" angeführt: "VwGH-Beschwerde" sowie der Name der Antragstellerin und die Daten des angefochtenen Bescheides. Damit hat die Wiedereinsetzungswerberin hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde am
  13. Februar 2002 zur Post gegeben hat (Hinweis B
  14. Jänner 1996, 95/02/0292). Ausgehend davon war die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, zumal ein Verschulden der Antragstellerin an der Versäumung der Beschwerdefrist nicht erkennbar ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.