RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.02.2006 Geschäftszahl2004/14/0082 RechtssatzDer Beschwerdeführer hat im Berufungsverfahren zwar vorgebracht, das vermietete Gebäude unterliege "mietrechtlichen Vorschriften" (auch der in der Beschwerde angesprochene Betriebsprüfungsbericht vom
- Oktober 1992 spricht von einem "mietrechtlichen Schutz"). Damit wurde aber nicht aufgezeigt, dass die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen dafür vorlägen, dass auf das Gebäude nicht bloß mietrechtliche Kündigungsbeschränkungen, sondern etwa auch Vorschriften über die Obergrenze von Mietzinsen anzuwenden seien. Entscheidend für den Beschwerdefall ist allerdings, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde wie auch im Verwaltungsverfahren nicht einmal behauptet hat, dass die konkret ausgeübte Art der Vermietung - auch bei Außerachtlassung (allenfalls auf das Mietobjekt anzuwendender) gesetzlicher Beschränkungen der Mietzinsbildung im Sinne der hg Rechtsprechung (Hinweis E
- November 1999, 97/15/0144) - geeignet gewesen wäre, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein positives Ergebnis abzuwerfen. Solcherart ist die Feststellung, dass innerhalb eines absehbaren Zeitraumes kein Gesamterfolg erzielbar ist, unbestritten geblieben. Unabhängig davon, ob eine Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum vorliegt (so genannte "kleine Vermietung" iSd § 1 Abs 2 LVO 1993) oder nicht (Vermietung iSd § 1 Abs 1 LVO) und somit § 2 Abs 4 oder § 2 Abs 3 LVO 1993 zur Anwendung kommen, ist die belangte Behörde sohin im Ergebnis einkommensteuerrechtlich zu Recht von Liebhaberei ausgegangen.Der Beschwerdeführer hat im Berufungsverfahren zwar vorgebracht, das vermietete Gebäude unterliege "mietrechtlichen Vorschriften" (auch der in der Beschwerde angesprochene Betriebsprüfungsbericht vom
- Oktober 1992 spricht von einem "mietrechtlichen Schutz"). Damit wurde aber nicht aufgezeigt, dass die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen dafür vorlägen, dass auf das Gebäude nicht bloß mietrechtliche Kündigungsbeschränkungen, sondern etwa auch Vorschriften über die Obergrenze von Mietzinsen anzuwenden seien. Entscheidend für den Beschwerdefall ist allerdings, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde wie auch im Verwaltungsverfahren nicht einmal behauptet hat, dass die konkret ausgeübte Art der Vermietung - auch bei Außerachtlassung (allenfalls auf das Mietobjekt anzuwendender) gesetzlicher Beschränkungen der Mietzinsbildung im Sinne der hg Rechtsprechung (Hinweis E
- November 1999, 97/15/0144) - geeignet gewesen wäre, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein positives Ergebnis abzuwerfen. Solcherart ist die Feststellung, dass innerhalb eines absehbaren Zeitraumes kein Gesamterfolg erzielbar ist, unbestritten geblieben. Unabhängig davon, ob eine Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum vorliegt (so genannte "kleine Vermietung" iSd Paragraph eins, Absatz 2, LVO 1993) oder nicht (Vermietung iSd Paragraph eins, Absatz eins, LVO) und somit Paragraph 2, Absatz 4, oder Paragraph 2, Absatz 3, LVO 1993 zur Anwendung kommen, ist die belangte Behörde sohin im Ergebnis einkommensteuerrechtlich zu Recht von Liebhaberei ausgegangen. BeachteBesprechung in: WoBl Juni 2006, S 190 bis 191;