RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.09.2006 Geschäftszahl2004/15/0016 RechtssatzBei der gegenständlichen Vergnügungssteuer handelt es sich um eine Abgabe, die vom Bundesgesetzgeber als Gemeindeabgabe qualifiziert ist und in das freie Beschlussrecht der Gemeinden fällt. Die Gemeinden sind demnach befugt, die für die Abgabenerhebung erforderlichen materiell-rechtlichen Grundlagen selbst im Wege von selbständigen Verordnungen zu schaffen; eine allfällige landesgesetzliche Regelung darf diese bundesgesetzlich erteilte Ermächtigung nur konkretisieren oder erweitern, nicht aber einschränken (vgl. aus der ständigen Judikatur die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom
- Dezember 2001, B 667/01, und vom
- Oktober 2004, V4/04, u.a.). Die auf dieser gesetzlichen Grundlage basierenden Verordnungen des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck sehen die Vorschreibung von Vergnügungssteuer für die Besichtigung von Sehenswürdigkeiten vor. [Hier: Die Abgabepflichtige ermöglicht Besuchern die Besichtigung einer Sportanlage gegen Eintrittsgeld. Ob die Sporteinrichtung zum Zwecke, eine besondere Sehenswürdigkeit zu sein, errichtet wurde, ist für die Vorschreibung von Vergnügungssteuer ebenso unerheblich, wie der Umstand, dass die Abgabepflichtige über die Besichtigung hinaus für die Besucher "nichts veranstaltet" (vgl. zum Besuch von Burgen und Schlössern das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Dezember 2001, B 667/01, und das hg. Erkenntnis vom
- September 2005, 2002/15/0015, sowie zum Besuch des Bergisel-Riesenrundgemäldes das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1991, 88/17/0023)].Bei der gegenständlichen Vergnügungssteuer handelt es sich um eine Abgabe, die vom Bundesgesetzgeber als Gemeindeabgabe qualifiziert ist und in das freie Beschlussrecht der Gemeinden fällt. Die Gemeinden sind demnach befugt, die für die Abgabenerhebung erforderlichen materiell-rechtlichen Grundlagen selbst im Wege von selbständigen Verordnungen zu schaffen; eine allfällige landesgesetzliche Regelung darf diese bundesgesetzlich erteilte Ermächtigung nur konkretisieren oder erweitern, nicht aber einschränken vergleiche aus der ständigen Judikatur die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom
- Dezember 2001, B 667/01, und vom
- Oktober 2004, V4/04, u.a.). Die auf dieser gesetzlichen Grundlage basierenden Verordnungen des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck sehen die Vorschreibung von Vergnügungssteuer für die Besichtigung von Sehenswürdigkeiten vor. [Hier: Die Abgabepflichtige ermöglicht Besuchern die Besichtigung einer Sportanlage gegen Eintrittsgeld. Ob die Sporteinrichtung zum Zwecke, eine besondere Sehenswürdigkeit zu sein, errichtet wurde, ist für die Vorschreibung von Vergnügungssteuer ebenso unerheblich, wie der Umstand, dass die Abgabepflichtige über die Besichtigung hinaus für die Besucher "nichts veranstaltet" vergleiche zum Besuch von Burgen und Schlössern das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Dezember 2001, B 667/01, und das hg. Erkenntnis vom
- September 2005, 2002/15/0015, sowie zum Besuch des Bergisel-Riesenrundgemäldes das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1991, 88/17/0023)].