RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.04.2007 Geschäftszahl2004/15/0044 Rechtssatz§ 2 Abs. 5 FLAG fordert für einen gemeinsamer Haushalt eine einheitliche Wirtschaftsführung in einer Wohnung mit einer Person. Nach § 29 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der (damaligen) sozialistischen föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit, BGBl. Nr. 289/1966 idF des Zusatzabkommens BGBl. Nr. 81/1980 wird für den Anspruch auf Familienbeihilfe der Dienstnehmer so behandelt, als hätte er seinen Wohnsitz ausschließlich im Beschäftigungsvertragsstaat. Da der Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, nach dem zitierten Abkommen, auf welches sich sein Familienbeihilfenanspruch stützen könnte, so behandelt wird, als hätte er seinen Wohnsitz ausschließlich in Österreich, ist damit ein Wohnsitz gemeinsam mit seinen Enkelkindern in Bosnien-Herzegowina ausgeschlossen. Zu Recht hat die belangte Behörde daher einen gemeinsamen Haushalt des Antragstellers mit seinen Enkelkindern nicht angenommen, weil er zufolge seines gewöhnlichen Aufenthaltes in Österreich auch durch die Eigentumsverhältnisse am Haus in Bosnien-Herzegowina, in welchem seine Enkelkinder lebten, keine Zugehörigkeit der Enkelkinder zu seinem Haushalt habe bewirken können (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1998, 98/14/0007). Maßgeblich ist im Beschwerdefall somit, ob der Antragsteller die Kosten des Unterhaltes für seine Enkelkinder überwiegend getragen hatte. [Hier: Der Antragsteller führt ins Treffen, es sei ohne Belang, wie und unter Zuhilfenahme welcher Mittel er die Mittel für die überwiegende Kostentragung aufgebracht habe. Wie ein Anspruchswerber zu den entsprechenden Geldbeträgen gekommen ist und woher er über diese verfügt hat, ist jedoch insofern nicht bedeutungslos, als damit Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage gewonnen werden können, ob er über entsprechende Mittel habe verfügen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- September 2006, 2001/14/0180).]Paragraph 2, Absatz 5, FLAG fordert für einen gemeinsamer Haushalt eine einheitliche Wirtschaftsführung in einer Wohnung mit einer Person. Nach Paragraph 29, Absatz 2, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der (damaligen) sozialistischen föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1966, in der Fassung des Zusatzabkommens Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1980, wird für den Anspruch auf Familienbeihilfe der Dienstnehmer so behandelt, als hätte er seinen Wohnsitz ausschließlich im Beschäftigungsvertragsstaat. Da der Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, nach dem zitierten Abkommen, auf welches sich sein Familienbeihilfenanspruch stützen könnte, so behandelt wird, als hätte er seinen Wohnsitz ausschließlich in Österreich, ist damit ein Wohnsitz gemeinsam mit seinen Enkelkindern in Bosnien-Herzegowina ausgeschlossen. Zu Recht hat die belangte Behörde daher einen gemeinsamen Haushalt des Antragstellers mit seinen Enkelkindern nicht angenommen, weil er zufolge seines gewöhnlichen Aufenthaltes in Österreich auch durch die Eigentumsverhältnisse am Haus in Bosnien-Herzegowina, in welchem seine Enkelkinder lebten, keine Zugehörigkeit der Enkelkinder zu seinem Haushalt habe bewirken können vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1998, 98/14/0007). Maßgeblich ist im Beschwerdefall somit, ob der Antragsteller die Kosten des Unterhaltes für seine Enkelkinder überwiegend getragen hatte. [Hier: Der Antragsteller führt ins Treffen, es sei ohne Belang, wie und unter Zuhilfenahme welcher Mittel er die Mittel für die überwiegende Kostentragung aufgebracht habe. Wie ein Anspruchswerber zu den entsprechenden Geldbeträgen gekommen ist und woher er über diese verfügt hat, ist jedoch insofern nicht bedeutungslos, als damit Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage gewonnen werden können, ob er über entsprechende Mittel habe verfügen können vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- September 2006, 2001/14/0180).]