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{'item': '2004/15/0102'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.02.2007 Geschäftszahl2004/15/0102 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2004/15/0130 E

  1. November 2006 RS 2 (Hier: Bei den in Rede stehenden Fahrten handelt es sich um solche zwischen der Wohnung in St. Gallen und dem Arbeitsort Rapperswil-Jona und nicht um Fahrten zwischen zwei Arbeitsorten des Abgabepflichtigen. Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort werden mit dem Verkehrsabsetzbetrag und - bei Vorliegen der Voraussetzungen - dem Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 abgegolten. Im Beschwerdefall liegen zwar die Wohnung und die Arbeitsstätte des Mitbeteiligten im Ausland, doch sind keine Anhaltspunkte dafür zu finden, dass das für solche Aufwendungen im Inland zu berücksichtigende Pendlerpauschale nicht auch im benachbarten Ausland zuzuerkennen wäre, zumal die diesbezüglichen Verhältnisse gleich gelagert sind. Der Familienwohnsitz des Abgabepflichtigen liegt in Bregenz.)(Hier: Bei den in Rede stehenden Fahrten handelt es sich um solche zwischen der Wohnung in St. Gallen und dem Arbeitsort Rapperswil-Jona und nicht um Fahrten zwischen zwei Arbeitsorten des Abgabepflichtigen. Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort werden mit dem Verkehrsabsetzbetrag und - bei Vorliegen der Voraussetzungen - dem Pendlerpauschale gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 abgegolten. Im Beschwerdefall liegen zwar die Wohnung und die Arbeitsstätte des Mitbeteiligten im Ausland, doch sind keine Anhaltspunkte dafür zu finden, dass das für solche Aufwendungen im Inland zu berücksichtigende Pendlerpauschale nicht auch im benachbarten Ausland zuzuerkennen wäre, zumal die diesbezüglichen Verhältnisse gleich gelagert sind. Der Familienwohnsitz des Abgabepflichtigen liegt in Bregenz.) StammrechtssatzDie Berücksichtigung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolgt durch die Regelung des Verkehrsabsetzbetrages nach § 33 Abs. 5 Z. 1 EStG 1988 und die Pauschbeträge nach § 16 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. Bei mehreren Dienstverhältnissen steht der Verkehrsabsetzbetrag nur einmal zu. Ein zusätzliches (zweites) Pendlerpauschale steht für ein weiteres Dienstverhältnis nur dann zu, wenn dadurch im Lohnzahlungszeitraum überwiegend das Zurücklegen zusätzlicher Wegstrecken (zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) verursacht wird. In diesem Fall ist für die Zuerkennung des Pendlerpauschales bei jedem Dienstverhältnis die jeweilige Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte maßgeblich (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z. 6 ). Über die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinausgehende Aufwendungen eines Dienstnehmers für Fahrten zwischen verschiedenen Arbeitsstätten führen in ihrer tatsächlichen Höhe, in der Regel bemessen mit dem Kilometergeld, zu Werbungskosten (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
  2. November 1994, 92/13/0281, vom
  3. Februar 1996, 94/15/0109, und vom
  4. September 2003, 97/14/0173, sowie Doralt, EStG9, § 16, Tz. 121ff, und Ryda/Langheinrich, in FJ 2006, 271, Behandlung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zwischen einem an der Arbeitsstätte begründeten Wohn- und dem Familienwohnsitz, insbesondere 276).Die Berücksichtigung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolgt durch die Regelung des Verkehrsabsetzbetrages nach Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer eins, EStG 1988 und die Pauschbeträge nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, leg. cit. Bei mehreren Dienstverhältnissen steht der Verkehrsabsetzbetrag nur einmal zu. Ein zusätzliches (zweites) Pendlerpauschale steht für ein weiteres Dienstverhältnis nur dann zu, wenn dadurch im Lohnzahlungszeitraum überwiegend das Zurücklegen zusätzlicher Wegstrecken (zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) verursacht wird. In diesem Fall ist für die Zuerkennung des Pendlerpauschales bei jedem Dienstverhältnis die jeweilige Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte maßgeblich vergleiche Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, ). Über die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinausgehende Aufwendungen eines Dienstnehmers für Fahrten zwischen verschiedenen Arbeitsstätten führen in ihrer tatsächlichen Höhe, in der Regel bemessen mit dem Kilometergeld, zu Werbungskosten vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
  5. November 1994, 92/13/0281, vom
  6. Februar 1996, 94/15/0109, und vom
  7. September 2003, 97/14/0173, sowie Doralt, EStG9, Paragraph 16,, Tz. 121ff, und Ryda/Langheinrich, in FJ 2006, 271, Behandlung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zwischen einem an der Arbeitsstätte begründeten Wohn- und dem Familienwohnsitz, insbesondere 276).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.