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{'item': '2004/15/0155'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.04.2005 Geschäftszahl2004/15/0155 RechtssatzDa die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes des Privatvermögens grundsätzlich nicht einkommensteuerbar ist, wenn der Kaufpreis in einem festen Betrag oder in Raten zu entrichten ist, darf von Verfassungs wegen (Art. 7 Abs. 1 B-VG) eine Besteuerung der als Rente vereinbarten Gegenleistung nur insoweit erfolgen, als die Rente zu einem Vermögenszuwachs führt (Hinweis E VfGH

  1. Oktober 2002, G 112/02). Es dürfen daher nur die den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt der Übertragung übersteigenden Bezüge steuerpflichtig sein. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes darf der Gesetzgeber dabei den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes auch mit dem Barwert der Rente festlegen; wenn er die Steuerpflicht nur insoweit vorsieht, als der Betrag der zufließenden Rente den Barwert der Rentenverpflichtung übersteigt, wird damit bei einer Durchschnittsbetrachtung gesichert, dass die zufließenden Renten solange nicht besteuert werden, als es sich um die bloße Umschichtung von Vermögen und nicht um eine Einkommenserzielung handelt (Hinweis E VfGH
  2. Jänner 1980, B 213/77, VfSlg. 8727/1980). Festzuhalten ist somit, dass § 29 Z 1 EStG nicht die Vermögensumschichtung, sondern den Vermögenszuwachs besteuert. Bei einem Rentengeschäft tritt an die Stelle des hingegebenen Wirtschaftsgutes in einer Art Tausch ein Rentenstammrecht. Bei Anwendung des § 29 Z 1 EStG ist zu prüfen, was der Steuerpflichtige hingibt, um dieses Rentenstammrecht zu erhalten. Das in diesem Sinn Hingegebene ist Bestandteil des steuerneutralen Tausches. [Hier: Der Abgabepflichtige hat auf Grund des Rentenversicherungsvertrages eine einmalige Prämie ("einschließlich allfälliger Gebühren und öffentliche Abgaben") von S 2,835.934,40 geleistet. Im Hinblick auf § 7 Abs. 4 VersStG ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Abgabenbehörde davon ausgegangen ist, dass der gesamte Betrag, also auch eine darin enthaltene Versicherungssteuer, aufzuwenden war, um das Rentenstammrecht zu erhalten, und solcherart in den steuerneutralen Tausch Eingang gefunden hat.]Da die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes des Privatvermögens grundsätzlich nicht einkommensteuerbar ist, wenn der Kaufpreis in einem festen Betrag oder in Raten zu entrichten ist, darf von Verfassungs wegen (Artikel 7, Absatz eins, B-VG) eine Besteuerung der als Rente vereinbarten Gegenleistung nur insoweit erfolgen, als die Rente zu einem Vermögenszuwachs führt (Hinweis E VfGH
  3. Oktober 2002, G 112/02). Es dürfen daher nur die den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt der Übertragung übersteigenden Bezüge steuerpflichtig sein. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes darf der Gesetzgeber dabei den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes auch mit dem Barwert der Rente festlegen; wenn er die Steuerpflicht nur insoweit vorsieht, als der Betrag der zufließenden Rente den Barwert der Rentenverpflichtung übersteigt, wird damit bei einer Durchschnittsbetrachtung gesichert, dass die zufließenden Renten solange nicht besteuert werden, als es sich um die bloße Umschichtung von Vermögen und nicht um eine Einkommenserzielung handelt (Hinweis E VfGH
  4. Jänner 1980, B 213/77, VfSlg. 8727 aus 1980,). Festzuhalten ist somit, dass Paragraph 29, Ziffer eins, EStG nicht die Vermögensumschichtung, sondern den Vermögenszuwachs besteuert. Bei einem Rentengeschäft tritt an die Stelle des hingegebenen Wirtschaftsgutes in einer Art Tausch ein Rentenstammrecht. Bei Anwendung des Paragraph 29, Ziffer eins, EStG ist zu prüfen, was der Steuerpflichtige hingibt, um dieses Rentenstammrecht zu erhalten. Das in diesem Sinn Hingegebene ist Bestandteil des steuerneutralen Tausches. [Hier: Der Abgabepflichtige hat auf Grund des Rentenversicherungsvertrages eine einmalige Prämie ("einschließlich allfälliger Gebühren und öffentliche Abgaben") von S 2,835.934,40 geleistet. Im Hinblick auf Paragraph 7, Absatz 4, VersStG ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Abgabenbehörde davon ausgegangen ist, dass der gesamte Betrag, also auch eine darin enthaltene Versicherungssteuer, aufzuwenden war, um das Rentenstammrecht zu erhalten, und solcherart in den steuerneutralen Tausch Eingang gefunden hat.] BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/15/0006 E
  5. April 2005 2004/15/0147 E
  6. Mai 2005 2006/14/0035 E
  7. Mai 2006 2004/15/0059 E
  8. Mai 2005 2004/15/0058 E
  9. Mai 2005 2004/15/0145 E
  10. Mai 2005

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.