RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.11.2007 Geschäftszahl2004/15/0158 RechtssatzDer Bescheid betreffend die Umsatzsteuerfestsetzung enthält keine Feststellungen, dass die von den in Rede stehenden Dienstnehmern auszuführende Arbeit und der von ihnen dafür bezogene Lohn davon abhinge, ob die Dienstnehmer die ihnen von der Abgabepflichtigen (hier Betreiberin des Fahrzeughandels und der Fahrzeugreparatur) faktisch (wiewohl im Gegensatz zum Dienstvertrag) eingeräumte Möglichkeit der Privatnutzung der Vorführfahrzeuge in Anspruch nehmen. Daher kann auch kein Anteil der Arbeitsleistung als Gegenleistung für diese Überlassung angesehen werden (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2003, 98/13/0178, VwSlg 7829 F/2003). Das Überlassen eines Vorführwagens als Dienstwagen ist eine Überlassung des Fahrzeuges zur Verwendung für dienstliche Zwecke (etwa für Kundenbesuche). Privatfahrten wurden in der Vereinbarung überhaupt ausgeschlossen, nach den unwidersprochenen Feststellungen der Behörde allerdings tatsächlich unternommen. Wenn jedoch vereinbarungswidrige Privatfahrten tatsächlich geduldet und unternommen worden sind, kann daraus ein vereinbarungsgemäßer Anteil am Entgelt, das die Abgabepflichtige den Dienstnehmern schuldete (vgl. Ruppe, UStG3, Tz 126 zu § 1), nicht gesehen werden. Dass die Abgabepflichtige "im Wege der Lohnverrechnung einen Sachbezug einbehalten" habe, das heißt, Lohnsteuer für einen Sachbezug einbehalten habe, kann den von der Rechtsprechung des EuGH geforderten unmittelbaren Zusammenhang zwischen Arbeitsleistung des Dienstnehmers und Gegenwert der Überlassung des Fahrzeuges nicht herstellen.Der Bescheid betreffend die Umsatzsteuerfestsetzung enthält keine Feststellungen, dass die von den in Rede stehenden Dienstnehmern auszuführende Arbeit und der von ihnen dafür bezogene Lohn davon abhinge, ob die Dienstnehmer die ihnen von der Abgabepflichtigen (hier Betreiberin des Fahrzeughandels und der Fahrzeugreparatur) faktisch (wiewohl im Gegensatz zum Dienstvertrag) eingeräumte Möglichkeit der Privatnutzung der Vorführfahrzeuge in Anspruch nehmen. Daher kann auch kein Anteil der Arbeitsleistung als Gegenleistung für diese Überlassung angesehen werden vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2003, 98/13/0178, VwSlg 7829 F/2003). Das Überlassen eines Vorführwagens als Dienstwagen ist eine Überlassung des Fahrzeuges zur Verwendung für dienstliche Zwecke (etwa für Kundenbesuche). Privatfahrten wurden in der Vereinbarung überhaupt ausgeschlossen, nach den unwidersprochenen Feststellungen der Behörde allerdings tatsächlich unternommen. Wenn jedoch vereinbarungswidrige Privatfahrten tatsächlich geduldet und unternommen worden sind, kann daraus ein vereinbarungsgemäßer Anteil am Entgelt, das die Abgabepflichtige den Dienstnehmern schuldete vergleiche Ruppe, UStG3, Tz 126 zu Paragraph eins,), nicht gesehen werden. Dass die Abgabepflichtige "im Wege der Lohnverrechnung einen Sachbezug einbehalten" habe, das heißt, Lohnsteuer für einen Sachbezug einbehalten habe, kann den von der Rechtsprechung des EuGH geforderten unmittelbaren Zusammenhang zwischen Arbeitsleistung des Dienstnehmers und Gegenwert der Überlassung des Fahrzeuges nicht herstellen.